OGH 4Ob2292/96d

OGH4Ob2292/96d15.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr.Pimmer sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** OHG, ***** vertreten durch Dr. Ernst Offer und Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Alfred P*****, vertreten durch Dr. Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 499.000,-- sA (Revisionsinteresse S 405.536,10 sA), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juni 1996, GZ 3 R 111/96i-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten wird gehaftet, wenn ein Vertragspartner dem anderen gegenüber eine jener Pflichten verletzt hat, die auch schon vor Abschluß des Vertrages zwischen den in Vertragsverhandlungen stehenden Parteien bestehen. Ist erkennbar, daß sich eine Partei im Vertrauen auf eine Erklärung ihres Verhandlungspartners anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen, dann ist der andere Partner zur Warnung und Aufklärung verpflichtet (SZ 52/90; RdW 1983, 7; JBl 1992, 118). Das "In-Sicherheit-Wiegen" des anderen Teiles macht ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige noch gar nicht fest zum Vertragsabschluß entschlossen war (JBl 1992, 118 unter Hinweis auf Ostheim, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung des Vertragsabschlusses, JBl 1980, 522, 570 [575]), aber erkennen kann, daß der Partner im Vertrauen auf seinen ernstlichen Abschlußwillen Aufwendungen macht (SZ 49/94; SZ 52/90; SZ 60/36; 4 Ob 571/95).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Der Beklagte hat die Klägerin in keiner Weise darüber aufgeklärt, daß er auch mit einem anderen Interessenten verhandelte; er hat die Klägerin selbst dann noch in der Erwartung des Vertragsabschlusses bestärkt, als er sich mit der B***** AG schon über die wesentlichen Bedingungen geeinigt hatte und nur noch die Genehmigung des Stiftungsrates der B***** AG ausstand. Der Beklagte hat noch in jenem Stadium seiner Vertragsverhandlungen mit der B***** AG mit der Klägerin einvernehmlich festgelegt, daß die Klägerin nunmehr die Planung und Projektierung des Lebensmittelmarktes in Auftrag geben und der Vertragsverfasser einen neuen Kaufvertragsentwurf erstellen solle.

Der Beklagte hat sich gar nicht darauf berufen, den Vertrag aus einem triftigen Grund nicht abgeschlossen zu haben. Welche Umstände vorliegen müssen, damit ein triftiger Grund angenommen werden kann, ist daher für die Entscheidung unerheblich. Die Haftung des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil der Klägerin im Kaufvertragsentwurf das Recht eingeräumt wurde, vom Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurückzutreten, sollte der Beklagte bestimmte Vertragspflichten nicht erfüllen. Auch wenn die Erfüllung dieser Vertragspflichten (auch) von der Einwilligung Dritter abhing, war der Beklagte verpflichtet, sich mit allen Kräften um eine Erfüllung zu bemühen. Wären seine Bemühungen mißlungen, so wäre es noch immer im Belieben der Klägerin gestanden, vom Vertrag zurückzutreten oder daran festzuhalten. Der mögliche, weil der Klägerin bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten des Beklagten freigestellte Vertragsrücktritt kann die Haftung des Beklagten in keinem Fall beseitigen. Die Klägerin trifft auch kein Mitverschulden. Sie konnte aufgrund des Verhaltens des Beklagten annehmen, daß Vertragsabschluß und Vertragsdurchführung gesichert seien; es kann daher keine Rede davon sein, daß sie bei ihren Aufträgen an das Architekturbüro und an ihren Rechtsvertreter voreilig gewesen wäre.

Der vom Beklagten zitierten Literaturstelle (Reischauer in Rummel, ABGB**2 vor §§ 918-933 Rz 17) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach entfällt die Haftung, wenn ein triftiger Grund für den Nichtabschluß gegeben ist; ein triftiger Grund soll insbesondere dann gegeben sein, wenn bei einem zustandegekommenen Vertrag Rücktritt oder Anfechtung ohne Haftungsfolgen gegeben wäre. Damit ist gemeint, daß der nichtabschließende Vertragspartner dann nicht für den Abbruch der Vertragsverhandlungen haftet, wenn ein Grund vorliegt, der ihn, wäre der Vertrag abgeschlossen worden, zum Rücktritt ohne Haftungsfolgen berechtigt hätte.

Daß ein Grund vorgelegen wäre, der ihn zum Vertragsrücktritt berechtigt hätte, behauptet der Beklagte gar nicht.

Der Beklagte haftet auch dann, wenn er nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Allein schon die Tatsache, daß er es unterlassen hat, die Klägerin zu warnen und aufzuklären, macht ihn ersatzpflichtig (SZ 49/94).

Das Erstgericht hat festgestellt, welches Honorar nach den AHR und nach dem Notariatstarifgesetz für die Leistungen des Vertragsverfassers angemessen ist. Der Rechtsvertreter der Klägerin ist als Rechtsanwalt tätig geworden; die Vorinstanzen haben das Honorar für die Besprechungen daher zu Recht zugesprochen.

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