OGH 1Ob768/78; 8Ob287/79; 1Ob260/05z; 2Ob139/08t; 4Ob121/18z; 4Ob7/23t (RS0023714)

OGH1Ob768/78; 8Ob287/79; 1Ob260/05z; 2Ob139/08t; 4Ob121/18z; 4Ob7/23t31.5.2023

Rechtssatz

Die Wegehaftung unterliegt im Normfall der unentgeltlichen Benützung einer Straße der Sondervorschrift des § 1319a ABGB.

Wegehalterhaftung

 

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1319a A
BStG §5

1 Ob 768/78OGH30.05.1979
8 Ob 287/79OGH20.03.1980
1 Ob 260/05zOGH31.01.2006

Auch; Beisatz: Nur bei Benützung eines Weges gegen Entgelt beurteilt sich in den weitaus überwiegenden Fällen die Haftung nach Vertragsrecht und nicht nach § 1319a ABGB. Die Vertragshaftung greift dann Platz, wenn beispielsweise Eintrittskarten verkauft, ein Benützungsentgelt entrichtet oder Aufstiegshilfen wie Seilbahnen oder Skilifte entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. (T1); Veröff: SZ 2006/14

2 Ob 139/08tOGH04.09.2008

Vgl auch; Auch Beis wie T1 nur: Nur bei Benützung eines Weges gegen Entgelt beurteilt sich in den weitaus überwiegenden Fällen die Haftung nach Vertragsrecht und nicht nach § 1319a ABGB. (T2)

4 Ob 121/18zOGH23.10.2018

Vgl; Beisatz: Beim Abschluss eines Beförderungsvertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers des Verkehrsmittels in erster Linie nach Vertragsrecht. (T3); Veröff: SZ 2018/80

4 Ob 7/23tOGH31.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T3: Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag (Schihotel) (T5)

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0010OB00768_7800000_003

Stichworte