OGH 1Ob768/78

OGH1Ob768/7830.5.1979

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Hausfrau in *, vertreten durch Dr. Matthias Ritter, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, dieser vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, wegen 35.000,-- S samt Nebengebühren und Feststellung (Gesamtstreitwert 45.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. Oktober 1978, GZ 3 R 128/78‑15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 27. Juli 1978, GZ 23 Cg 100/78‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0010OB00768.78.0530.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.339,52 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 240,-- S Barauslagen und 155,52 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erhebt Schadenersatzansprüche gegen das beklagte Land, weil dieses die Landesstraße Nr * vor ihrem Wohnhaus grob fahrlässigerweise nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten habe, so daß sie vom nachgebenden Bankett in den Straßengraben gestürzt sei.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen ist die asphaltierte Fahrbahn der Landesstraße * vor dem Wohnhaus der Klägerin 4,40 m breit. Ein Gehweg besteht nicht. Während der nördliche Straßengraben, der wesentlich tiefer war, schon vor mehreren Jahren im Zuge einer Straßenverbreiterung abgedeckt wurde, schließt südwärts an ein 50 cm breites Bankett, in das Straßenleitpflöcke eingelassen sind, eine 60 bis 70 cm tiefe, stark abfallende Wiesenböschung an. Eine Absicherung des Grabens durch ein Geländer besteht nicht. Mitte September 1977, also rund 6 Wochen vor dem Unfall der Klägerin, wurde nach Einbau von Mischgut auf der südlichen Fahrbahnhälfte das südliche Bankett mit 0,15 (offenbar Zentimeter) starkem Schotter und Erde aufgeschüttet und eingewalzt. Am 3. November 1977 wollte die Klägerin bei Dunkelheit zum Kaufmann gehen, sie benützte dabei wie stets den südlichen asphaltierten Fahrbahnrand. Als ihr ein PKW entgegenkam, der wegen Gegenverkehrs ziemlich weit rechts fuhr, sprang sie, um auszuweichen, nach links auf das relativ frisch angeschüttete Bankett, welches etwas nachgab. Dadurch erschrak sie und fiel auf eine nicht näher feststellbare Weise in den Straßengraben. Der Erstrichter vermochte der Aussage des Zeugen S* und der Angabe der Klägerin nicht zu folgen, wonach das Bankett im Unfallszeitpunkt ungewalzt und unbefestigt gewesen sei. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters ist eine Haftung der Beklagten nach § 1319 a ABGB zu verneinen, weil von grober Fahrlässigkeit des Straßenhalters keine Rede sein könne.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und trat der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz bei. Für eine zusätzliche Absicherung des Straßengrabens oder die Anbringung von Hinweistafeln oder Gefahrenzeichen habe bei dem üblichen und ordnungsgemäßen Zustand der Straße keine Veranlassung bestanden. Auch der Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht führe zu keinem anderen Ergebnis.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Klägerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Klagebegehrens oder Aufhebung des Berufungsurteiles und Rückverweisung der Rechtssache an eine der Vorinstanzen. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit die Revisionswerberin davon ausgehen will, daß das Straßenbankett nach den Ausbesserungsarbeiten im September 1977 nicht hinreichend befestigt wurde und daß es nur dadurch zu ihrem Sturz gekommen sei, ist die Revision nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Die rechtliche Überprüfung der Sache durch den Obersten Gerichtshof kann nur auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen erfolgen. Danach wurde das Straßenbankett anläßlich der Erneuerung auch gewalzt und es war im übrigen nur feststellbar, daß das Bankett bei einem Sprung der Klägerin etwas nachgab, so daß sie erschreckt wurde und auf eine nicht mehr näher feststellbare Art in den Strassengraben fiel. Ausgehend von diesen Feststellungen kann nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen keine Rede davon sein, daß die Beklagte ihre Verpflichtung nach § 1319 а ABGB zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Landesstraße in grob fahrlässiger Weise verletzt habe. Von der Beweislast der Klägerin für einen objektiv mangelhaften Zustand der Straße ausgehend, ist im Gegenteil nicht einmal leichte Fahrlässigkeit der Straßenverwaltung zu erkennen. Daran ändert auch der wiederholte Hinweis der Revisionswerberin nichts, daß Personen mehr als Tiere geschützt werden sollten. Schon der Erstrichter hat nämlich die Klagsbehauptung als nicht erwiesen angesehen, daß die Abdeckung des anderen, an der Nordseite der Straße gelegenen und wesentlich tieferen Straßengrabens erst ein Jahr vor dem Unfall wegen des Sturzes eines Rindes vorgenommen worden sei, und es richtet sich andererseits nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen das Maß der Wegesicherungspflicht gemäß § 1319 а Abs 2 ABGB danach, was nach der Art des Weges für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Straßenanlagen wie die hier festgestellte, bei denen an eine asphaltierte Fahrbahn ein geschottertes und gewalztes Bankett anschließt und eine 60 bis 70 cm tiefe Straßenböschung nicht besonders abgesichert ist, sind aber am Lande selbst in Ortsbereichen häufig und bedeuten für den vorsichtigen Benützer keine Gefahr, wie ja auch im vorliegenden Fall der Sturz der Klägerin nur durch den von einem knapp heranfahrenden Auto veranlaßten Sprung auf das Bankett hervorgerufen wurde.

Der Hinweis der Revisionswerberin auf eine besondere Haftung der Beklagten aus der Verpflichtung zur Sicherung des eröffneten Verkehrs ist schon deshalb verfehlt, weil die Wegehaftung mindestens im vorliegenden Normalfall der unentgeltlichen Benützung einer öffentlichen Straße nur noch der Sondervorschrift des § 1319 а ABGB unterliegt (vgl Posch, JBl 1977, 281, 292 ff., EvBl 1979/1, EvBl 1979/61). Die dortige Einschränkung der Haftung des Straßenhalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wurde vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungswidrig erkannt (RZ 1978/50).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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