OGH 12Os20/79; 12Os34/79; 11Os191/80; 14Os81/93; 13Os68/96; 14Os81/99; 11Os90/08g; 13Os18/13s; 14Os12/19z; 15Os78/20i; 15Os46/22m; 11Os84/23x (RS0095216)

OGH12Os20/79; 12Os34/79; 11Os191/80; 14Os81/93; 13Os68/96; 14Os81/99; 11Os90/08g; 13Os18/13s; 14Os12/19z; 15Os78/20i; 15Os46/22m; 11Os84/23x14.11.2023

Rechtssatz

Für die im § 212 StGB genannte Stellung als Aufsichtsperson oder Erziehungsperson ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig; entscheidend ist nur, dass zwischen dem Täter und der minderjährigen Person ein Eltern-Kind ähnliches Verhältnis besteht.

Normen

StGB §212

12 Os 20/79OGH15.03.1979
12 Os 34/79OGH26.04.1979

Ähnlich; Beisatz: Eine ausdrückliches Anvertrauen ist nicht erforderlich, ein faktisches Aufsichtsverhältnis genügt. (T1) Veröff: EvBl 1979/244 S 667 = SSt 50/27

11 Os 191/80OGH21.01.1981

Vgl auch; nur: Entscheidend ist nur, dass zwischen dem Täter und der minderjährigen Person ein Eltern-Kind ähnliches Verhältnis besteht. (T2); Beisatz: Hier: Stiefvater, Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. (T3)

14 Os 81/93OGH29.06.1993

Vgl auch; Beisatz: De facto ein Großvater-Enkelkind ähnliches Verhältnis. (T4)

13 Os 68/96OGH05.06.1996

Vgl auch

14 Os 81/99OGH05.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Durch das Abstellen auf ein (der Aufsicht) Unterstehen sollte ein (vormals von § 132 III StG allein umfasstes) Anvertrauen nicht etwa aus dem Tatbestand ausgeschlossen, sondern dieser vielmehr darüber hinaus auch auf jene Fälle (einer bloß faktischen Subordination) erweitert werden, in denen man kaum von einem Anvertrauen sprechen könnte. (T5)

11 Os 90/08gOGH19.08.2008

Auch; nur: Es ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig. (T6); Beisatz: Jede Form der Beaufsichtigung wird von § 212 Abs 1 Z 2 StGB erfasst und es bedarf weder ausdrücklicher Vereinbarungen noch gar etwaiger Verpflichtungserklärungen, sondern, ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis der zur Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht anvertrauten Person reicht hin. (T7)

13 Os 18/13sOGH04.04.2013

Vgl; Beisatz: Unter Aufsicht ist jede Form von Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht zu verstehen. (T8)

14 Os 12/19zOGH21.05.2019

Vgl

15 Os 78/20iOGH22.10.2020

Vgl

15 Os 46/22mOGH27.07.2022

Vgl

11 Os 84/23xOGH14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0120OS00020_7900000_001

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