Rechtssatz
Kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht.
6 Ob 2/99h | OGH | 15.07.1999 |
Auch; Beisatz: Der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB ist ein Bereicherungsanspruch, durch den eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewussten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf Verwendung zu fremdem Nutzen beruht, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden soll. (T1) |
5 Ob 28/09t | OGH | 07.07.2009 |
Beisatz: Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T2)<br/>Bem: Hier: Überlassung von Software zum Test. (T3) |
9 ObA 126/09h | OGH | 16.11.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsvereinbarung über die Benützung des Privatfahrzeugs als Dienstfahrzeug. (T4) |
6 Ob 47/11x | OGH | 16.11.2012 |
Auch; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt für den Anspruch nach § 1043 ABGB nichts anderes, ist doch kein Grund erkennbar, insoweit zwischen den Ansprüchen zu unterscheiden. (T5)<br/>Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T6)<br/>Veröff: SZ 2012/117 |
1 Ob 130/21f | OGH | 18.05.2022 |
Beisatz: Eine (analoge) Anwendung des § 1041 ABGB kommt nicht in Betracht, wenn vertraglich Leistungspflichtige die nach objektivem Verzug weiterhin gezogenen Nutzungen nach der vertragsrechtlichen Norm des § 1050 ABGB herauszugeben hat. (T7) |
4 Ob 33/23s | OGH | 28.03.2023 |
Beisatz: Hier: unklare Kostentragungsregelung (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0070OB00666_7800000_002
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