OGH 4Ob381/78; 4Ob314/82; 4Ob381/86 (RS0078443)

OGH4Ob381/78; 4Ob314/82; 4Ob381/8625.4.2023

Rechtssatz

Bedient sich ein Unternehmer zu Werbezwecken so allgemeiner Superlative wie "der Größte", " der Führende" oder wie hier "der Meistgekaufte" oder "der absolute Marktführer", dann muss das betreffende Unternehmen oder Produkt seiner Konkurrenz so offenkundig und so beträchtlich überlegen sein, dass diese Spitzenstellung für einen längeren Zeitraum von allen voraussehbaren Wettbewerbsbedingungen Schwankungen weitgehend unabhängig erscheint. (Quanto - "Das ist der absolute Marktführer bei Weichspülern".)

Normen

UWG §2 C2c

4 Ob 381/78OGH17.10.1978

Veröff: JBl 1979,545 = ÖBl 1979,41

4 Ob 314/82OGH04.05.1982

Beisatz: Bei der Behauptung "erfolgreichstes Unternehmen" kommt es auf die Umsatzziffern an. "Thermoservice" (T1) Veröff: ÖBl 1982,124

4 Ob 381/86OGH04.11.1986
4 Ob 75/88OGH25.10.1988

Auch; Veröff: MR 1989,30

4 Ob 111/10tOGH09.11.2010

Auch

4 Ob 184/12fOGH28.11.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T1

4 Ob 190/22bOGH25.04.2023

nur: Bedient sich ein Unternehmer zu Werbezwecken so allgemeiner Superlative wie "der Größte", " der Führende" oder wie hier "der Meistgekaufte" oder "der absolute Marktführer", dann muss das betreffende Unternehmen oder Produkt seiner Konkurrenz offenkundig und beträchtlich überlegen sein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0040OB00381_7800000_001