OGH 5Ob635/78 (RS0008318)

OGH5Ob635/7821.11.2023

Rechtssatz

Die Absonderung des Nachlasses dauert gegebenenfalls auch noch über die Einantwortung hinaus.

Normen

ABGB §812 G
AußStrG §174 A

5 Ob 635/78OGH04.07.1978
5 Ob 633/80OGH09.09.1980

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635 - 637/78

1 Ob 503/82OGH17.02.1982
5 Ob 586/84OGH31.07.1984

Veröff: NZ 1985,173

4 Ob 539/95OGH11.07.1995

Veröff: SZ 68/126

1 Ob 2222/96pOGH26.07.1996

Auch

6 Ob 2035/96zOGH05.12.1996
8 Ob 244/02vOGH20.03.2003
5 Ob 224/08iOGH13.01.2009
2 Ob 148/10vOGH27.01.2011

Beisatz: Die Einantwortung wird durch die Separation auch nicht gehindert. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/10

1 Ob 108/13hOGH21.11.2013
2 Ob 170/23yOGH21.11.2023

Beisatz: Die Nachlassseparation endet nicht mit der – durch sie auch nicht gehinderten – Einantwortung, sondern besteht auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde. (T2)<br/>Beisatz: Demnach kann der Erbe die aus dem Nachlass stammenden Vermögensbestandteile nicht veräußern, auch wenn er durch die Einantwortung Eigentum erworben hat, solange die Nachlassabsonderung nicht aufgehoben ist. (T3)<br/>Beisatz: Soll während der Fortdauer der Separation eine Veräußerung der zum Sondervermögen, das auch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt bleibt, gehörenden Sache stattfinden, muss für eine dem Wert des der Sondermasse entzogenen Vermögensbestandteils entsprechende Sicherheit vorgesorgt sein. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0050OB00635_7800000_002