Rechtssatz
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung und schließlich die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus.
Wucher
7 Ob 741/79 | OGH | 24.04.1980 |
Auch |
7 Ob 714/82 | OGH | 10.03.1983 |
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 741/79 |
5 Ob 178/08z | OGH | 09.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Ob die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme eines Wuchergeschäfts vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T1) |
4 Ob 68/22m | OGH | 23.09.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten bei Einräumung eines zeitlich unbeschränkten Werknutzungsrechts zur Hereinbringung der Vertretungskosten wurde nicht dargetan. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0050OB00552_7700000_001
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