OGH 1Ob772/76 (RS0013094)

OGH1Ob772/7621.11.2023

Rechtssatz

Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort, so dass die Einantwortung in der Regel erfolgen kann, ohne dass die Beendigung der Absonderung abgewartet werden müsste.

Normen

ABGB §812 G

1 Ob 772/76OGH24.11.1976
1 Ob 503/82OGH17.02.1982
1 Ob 507/94OGH16.02.1994

Auch

4 Ob 539/95OGH11.07.1995

Auch; nur: Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/126

1 Ob 2222/96pOGH26.07.1996

Auch; nur T1

5 Ob 339/98hOGH26.01.1999

Vgl; nur T1

4 Ob 342/98tOGH04.02.1999

Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/19

5 Ob 224/08iOGH13.01.2009
2 Ob 148/10vOGH27.01.2011

Auch; Beisatz: Die Separation besteht auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/10

1 Ob 108/13hOGH21.11.2013

Auch

2 Ob 170/23yOGH21.11.2023

Beisatz: Die Nachlassseparation endet nicht mit der – durch sie auch nicht gehinderten – Einantwortung, sondern besteht auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde. (T3)<br/>Beisatz: Demnach kann der Erbe die aus dem Nachlass stammenden Vermögensbestandteile nicht veräußern, auch wenn er durch die Einantwortung Eigentum erworben hat, solange die Nachlassabsonderung nicht aufgehoben ist. (T4)<br/>Beisatz: Soll während der Fortdauer der Separation eine Veräußerung der zum Sondervermögen, das auch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt bleibt, gehörenden Sache stattfinden, muss für eine dem Wert des der Sondermasse entzogenen Vermögensbestandteils entsprechende Sicherheit vorgesorgt sein. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19761124_OGH0002_0010OB00772_7600000_001