OGH 13Os73/76; 12Os123/76; 12Os58/79; 14Os135/02 (RS0088184)

OGH13Os73/76; 12Os123/76; 12Os58/79; 14Os135/0214.11.2023

Rechtssatz

Der Verfall nach § 6 Abs 3 SGG erfaßt nicht die Umschließungen des Suchtgiftes; diese können, soferne nicht die Voraussetzungen des § 26 StGB vorliegen - solche fehlen bei Taschen und Säckchen ohne besondere Vorrichtungen zum Verbergen des Inhaltes - auch nicht eingezogen werden.

Auto

 

Normen

SMG §34
SGG aF §12 Abs3 F
StGB §26

13 Os 73/76OGH21.10.1976
12 Os 123/76OGH04.11.1976

Ähnlich; Beisatz: Nur zum Transport verwendete Fahrzeuge unterliegen dem Verfall. (T1)

12 Os 58/79OGH07.06.1979

Ähnlich; Beisatz: Einziehung gemäß § 26 Abs 1 StGB (hier: Schriften zum Suchtgiftanbau) bei Fehlen der Verfallsbedingungen nach dem SGG. (T2); Veröff: EvBl 1980/9 S 17 = SSt 50/36

14 Os 135/02OGH14.01.2003

Auch; nur: Umschließungen des Suchtgiftes ohne besondere Vorrichtungen zum Verbergen des Inhaltes können nicht eingezogen werden. (T3); Beisatz: Bloß in Fällen, in denen ein solcher Gegenstand derart mit einem Suchtmittel behaftet bzw verunreinigt ist, dass sein Besitz eine strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz darstellen würde, ist die für die Einziehung vorausgesetzte Eigenschaft gegeben. (T4)

13 Os 69/20aOGH18.11.2020

Vgl; Beisatz: Können Suchtgiftanhaftungen von einem – per se nicht besonders deliktstauglichen - Gegenstand ohne Weiteres entfernt werden, ist dessen Einziehung nur zulässig, wenn dem Berechtigten zuvor Gelegenheit gegeben wurde, dies (auf eigene Kosten) zu veranlassen (§ 26 Abs 2 erster Satz StGB). (T5)

13 Os 104/21zOGH14.12.2021

Vgl; Beis nur wie T5

11 Os 21/23gOGH13.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T5

11 Os 115/23fOGH14.11.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19761021_OGH0002_0130OS00073_7600000_001

Stichworte