Rechtssatz
Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern, da es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht.
8 Ob 91/08b | OGH | 14.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Ob ein Werkunternehmer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen konnte, dass die Werkbesteller an der Erfüllung kein Interesse mehr hätten, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1) |
3 Ob 126/11t | OGH | 14.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T2) |
4 Ob 164/12i | OGH | 17.12.2012 |
Auch; nur: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T4) |
7 Ob 43/14w | OGH | 04.06.2014 |
Auch; Beisatz: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19760407_OGH0002_0010OB00576_7600000_001
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