OGH 1Ob576/76; 4Ob348/82; 7Ob646/82; 1Ob642/90; 8Ob91/08b; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w; 8Ob131/17y; 6Ob55/23s (RS0021809)

OGH1Ob576/76; 4Ob348/82; 7Ob646/82; 1Ob642/90; 8Ob91/08b; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w; 8Ob131/17y; 6Ob55/23s25.9.2023

Rechtssatz

Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern, da es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht.

Normen

ABGB §1168

1 Ob 576/76OGH07.04.1976
4 Ob 348/82OGH29.06.1982
7 Ob 646/82OGH16.12.1982
1 Ob 642/90OGH05.06.1991

Veröff: SZ 64/71

8 Ob 91/08bOGH14.10.2008

Vgl; Beisatz: Ob ein Werkunternehmer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen konnte, dass die Werkbesteller an der Erfüllung kein Interesse mehr hätten, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1)

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T2)

4 Ob 164/12iOGH17.12.2012

Auch; nur: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T4)

7 Ob 43/14wOGH04.06.2014

Auch; Beisatz: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T5)<br/>

8 Ob 131/17yOGH26.01.2018

Beis wie T2

6 Ob 55/23sOGH25.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19760407_OGH0002_0010OB00576_7600000_001