Rechtssatz
Es fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen; im allgemeinen kann aber aus dem Verschweigen eines solchen Vorganges geschlossen werden, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, andernfalls würde ihm nämlich, sollten seine Verfehlungen unentdeckt bleiben, die Möglichkeit offenstehen, die Gegenforderungen geltend zu machen, ohne dass sein Widerpart seinerseits, bzw mangels Kenntnis seiner Forderung, diese im Kompensationsweg geltend machen könnte.
13 Os 128/74 | OGH | 29.11.1974 |
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13 Os 93/74 | OGH | 12.12.1974 |
Vgl auch; Beisatz: Bestrittene Gegenforderung. (T1) |
12 Os 60/79 | OGH | 28.05.1979 |
Veröff: EvBl 1979/215 S 551 = SSt 40/34 = SSt 50/34 |
13 Os 28/80 | OGH | 27.03.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Wesentlichstes Indiz für den Aufrechnungswillen ist die sofortige Verständigung von der Aufrechnung. (T2) Veröff: EvBl 1980/182 S 524 = SSt 51/14 |
13 Os 47/81 | OGH | 21.05.1981 |
Vgl; Beisatz: Die Bekanntgabe der Aufrechnung ist nur ein Indiz für das Vorhandensein des Aufrechnungswillens, es genügt aber, wenn dieser auf sonstige Weise konkludent zum Ausdruck kommt. (T3) |
3 Ob 625/81 | OGH | 09.12.1981 |
nur: Es fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen. (T4) |
9 Os 134/82 | OGH | 21.06.1983 |
Vgl; nur T4; Beisatz: Ausschluss des Bereicherungsvorsatzes. (T5) Veröff: SSt 54/48 = JBl 1984,502 |
15 Os 131/97 | OGH | 09.10.1997 |
Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Sofortige Bekanntgabe an den Geschädigten. (T6) |
15 Os 131/98 | OGH | 01.10.1998 |
Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich genügt nicht zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluss unrechtmäßiger Bereicherung. (T7) |
11 Os 130/99 | OGH | 14.12.1999 |
Auch; Beisatz: Das Vorhandensein ausreichender Gegenforderungen könnte den Bereicherungsvorsatz nur dann ausschließen, wenn der von vornherein vorhandene Aufrechnungswille dem Gegner sogleich bekanntgegeben wurde, das bloße Gegenüberstehen von Forderungen genügt hingegen nicht. (T8) |
8 ObA 80/07h | OGH | 28.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen wird schon aus dem Verschweigen geschlossen, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, sonst hätte er ja die Möglichkeit, die Gegenforderung nur in dem Fall des Aufdeckens zu kompensieren. (T9) |
14 Os 5/09f | OGH | 17.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Selbst das Bestehen einer kompensablen Gegenforderung schließt einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz nicht per se aus. Dazu ist nämlich auch ein erkennbarer Aufrechnungswille zur Tatzeit erforderlich. (T10) |
12 Os 10/23x | OGH | 23.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19741129_OGH0002_0130OS00128_7400000_001