OGH 7Ob220/74; 7Ob103/75; 7Ob530/81; 5Ob654/81; 2Ob64/84; 5Ob521/91; 4Ob2334/96f; 1Ob277/97k; 2Ob50/20x; 10Ob12/23x (RS0023835)

OGH7Ob220/74; 7Ob103/75; 7Ob530/81; 5Ob654/81; 2Ob64/84; 5Ob521/91; 4Ob2334/96f; 1Ob277/97k; 2Ob50/20x; 10Ob12/23x31.10.2023

Rechtssatz

Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises, es sei denn, der Bauherr hat erkannt oder erkennen müssen, daß der bestellte Unternehmer die notwendigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1319

7 Ob 220/74OGH21.11.1974

Veröff: JBl 1975,554

7 Ob 103/75OGH05.06.1975

Veröff: MietSlg 27221

7 Ob 530/81OGH12.02.1981

Vgl aber; Beisatz: Haftungsbefreiung nur für Schäden, die einem Dritten aus der Durchführung des Baues entstanden sind. (T1)

5 Ob 654/81OGH16.03.1982

Auch; Beisatz: Nicht jedoch die Beiziehung von Pfuschern. (T2)

2 Ob 64/84OGH27.11.1984

Beisatz: Der Sicherungspflichtige darf nicht blind auf ein sachgerechtes Verhalten des Beauftragten vertrauen, wenn er sich bereits eine gegenteilige bessere Einsicht verschafft hat, oder bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit hätte verschaffen müssen. (T3)

5 Ob 521/91OGH11.06.1991

Auch; Veröff: RdW 1991,322 = SZ 64/76

4 Ob 2334/96fOGH26.11.1996

Auch; Beis wie T3

1 Ob 277/97kOGH27.01.1998

Auch; nur: Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises. (T4); Beisatz: Hier: Daß der beauftragte Steinmetz erkennbar untüchtig gewesen wäre, wurde nicht behauptet. (T5)

2 Ob 50/20xOGH26.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T6)

10 Ob 12/23xOGH31.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19741121_OGH0002_0070OB00220_7400000_002

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