Rechtssatz
Hat der Schuldner zu Unrecht erlegt, so ist die Rechtslage für den Erlagsgegner so, als ob der Erlag nicht vorgenommen worden wäre. Der Schuldner (Erleger) muss dann im richtigen Umfange leisten und kann sich nicht darauf berufen, durch den Erlag von jeder weiteren Haftung befreit worden zu sein (SZ 27/213; SZ 40/8; ZVR 1973/201; 7 Ob 102/74).
5 Ob 594/83 | OGH | 03.05.1983 |
nur: Hat der Schuldner zu Unrecht erlegt, so ist die Rechtslage für den Erlagsgegner so, als ob der Erlag nicht vorgenommen worden wäre. (T1) |
4 Ob 218/98g | OGH | 29.09.1998 |
Einschränkend; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden. (T2); Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird. (T3) Veröff: SZ 71/158 |
6 Ob 94/99p | OGH | 21.10.1999 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrere Erlagsgegner erfolgt. (T4); Beisatz: Bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern trifft es daher nicht zu, dass der Erlag die Rechtsstellung des oder der Erlagsgegner unberührt ließe. Ist auch nur gegenüber einem der Erlagsgegner ein Erlagsgrund gegeben, so ist der Erleger von seiner Schuld befreit; der Berechtigte muss daher die Voraussetzungen für die Freigabe des Erlages erfüllen, um das ihm Zustehende zu erhalten. Dazu kann es notwendig sein, das Einverständnis mehrerer Erlagsgegner gerichtlich zu erwirken. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19740905_OGH0002_0070OB00164_7400000_001
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