OGH 1Ob257/72; 2Ob541/82; 7Ob225/99k; 7Ob62/00v; 7Ob285/03t; 6Ob286/07p; 1Ob222/12x; 9Ob38/23p (RS0009719)

OGH1Ob257/72; 2Ob541/82; 7Ob225/99k; 7Ob62/00v; 7Ob285/03t; 6Ob286/07p; 1Ob222/12x; 9Ob38/23p27.9.2023

Rechtssatz

Für Art und Ort der Bestattung eines Leichnams ist vor allem der Wille des Verstorbenen maßgebend; im Streitfall ist insbesondere dann, wenn bereits eine Bestattung des Leichnams stattgefunden hat, auch zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch über Art und Ort der Bestattung zu äußern gehabt hätte. Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. Die Erbeneigenschaft ist zur Klärung der Frage, wem das Recht der Totenfürsorge zukommt, ohne Bedeutung.

Normen

ABGB §285
ABGB §531
ABGB §914 II

1 Ob 257/72OGH06.12.1972

SZ 45/133

2 Ob 541/82OGH21.09.1982

Vgl jedoch; Beisatz: Kein Erfüllungsanspruch aus Vertrag über Bestattung, weil Vertrag zu Lasten Dritter. (T1)

7 Ob 225/99kOGH27.10.1999

Beisatz: Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, lässt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen. (T2)

7 Ob 62/00vOGH11.05.2000

Vgl auch; nur: Für Art und Ort der Bestattung eines Leichnams ist vor allem der Wille des Verstorbenen maßgebend; im Streitfall ist insbesondere dann, wenn bereits eine Bestattung des Leichnams stattgefunden hat, auch zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch über Art und Ort der Bestattung zu äußern gehabt hätte. Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. (T3); Beisatz: Über das Schicksal des Leichnams im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten auf Grund eines über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes entscheidet die betroffene Person. (T4)

7 Ob 285/03tOGH17.12.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/176

6 Ob 286/07pOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Im Streitfall ist zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch zu äußern gehabt hätte. Dieser mutmaßliche Wille ist Tatsachenfeststellung. (T5); Beisatz: Bei der Beurteilung des (mutmaßlichen) Willens des Erblassers kann und darf es somit auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen nicht ankommen. (T6); Veröff: SZ 2008/94

1 Ob 222/12xOGH13.12.2012

Auch; nur: Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. Die Erbeneigenschaft ist zur Klärung der Frage, wem das Recht der Totenfürsorge zukommt, ohne Bedeutung. (T7); Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/138

9 Ob 38/23pOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19721206_OGH0002_0010OB00257_7200000_002