OGH 3Ob76/72; 4Ob547/74; 3Ob84/80; 3Ob45/82 (RS0004484)

OGH3Ob76/72; 4Ob547/74; 3Ob84/80; 3Ob45/826.9.2023

Rechtssatz

Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten (GlUNF 7266). Nur wenn das Zuwiderhandeln des Bevollmächtigten außerhalb des ihm erteilten Auftrages liegt, hat hiefür der Auftraggeber nicht einzustehen.

Normen

EO §355 XIII

3 Ob 76/72OGH16.08.1972

Veröff: SZ 45/84 = EvBl 1973/9 S 19

4 Ob 547/74OGH25.06.1974

Ähnlich; Beisatz hier: Unterlassung eines Eigentümers einer Liegenschaft, ihm erkennbare Eingriffe in das Eigentumsrecht eines anderen durch den Lenker eines Fahrzeuges hintanzuhalten. (T1)

3 Ob 84/80OGH11.03.1981

nur: Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten. (T2)

3 Ob 45/82OGH28.04.1982

Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/59

4 Ob 301/88OGH21.02.1989

Ähnlich; Beisatz: Anwendung des § 18 UWG. (T3)

3 Ob 64/90OGH27.02.1991
3 Ob 12/91OGH10.04.1991

nur T2; Veröff: ÖBl 1991,115

4 Ob 1044/93OGH18.05.1993

nur T2; Beis wie T3

3 Ob 19/01tOGH20.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel (hier: Urheberrecht) nicht verantworten zu müssen. (T4)

3 Ob 312/02gOGH29.01.2003

Vgl; Beis wie T4 nur: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel nicht verantworten zu müssen. (T5); Beisatz: Hier: Zurechnung des Handelns von Dienstnehmern. (T6)

3 Ob 220/11sOGH18.01.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T7); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T8)

3 Ob 134/16aOGH22.09.2016

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T9)

3 Ob 3/17pOGH26.01.2017
3 Ob 141/23sOGH06.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5<br/>Beisatz: Hier: Bereits prophylaktisch Kontrollmechanismen für den Fall zu implementieren, dass die eine oder andere Firma, die mit der Umsetzung der Einhaltung des titelmäßigen Unterlassungsgebots beauftragt wurden, nicht wie vereinbart tätig werden würde, stellte eine Überspannung der Anforderungen an die Verpflichtete dar. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19720816_OGH0002_0030OB00076_7200000_002

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