Normen
EO §355 XIII
3 Ob 76/72 | OGH | 16.08.1972 |
Veröff: SZ 45/84 = EvBl 1973/9 S 19 |
4 Ob 547/74 | OGH | 25.06.1974 |
Ähnlich; Beisatz hier: Unterlassung eines Eigentümers einer Liegenschaft, ihm erkennbare Eingriffe in das Eigentumsrecht eines anderen durch den Lenker eines Fahrzeuges hintanzuhalten. (T1) |
3 Ob 84/80 | OGH | 11.03.1981 |
nur: Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten. (T2) |
3 Ob 45/82 | OGH | 28.04.1982 |
Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/59 |
4 Ob 301/88 | OGH | 21.02.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Anwendung des § 18 UWG. (T3) |
3 Ob 64/90 | OGH | 27.02.1991 |
3 Ob 12/91 | OGH | 10.04.1991 |
nur T2; Veröff: ÖBl 1991,115 |
4 Ob 1044/93 | OGH | 18.05.1993 |
nur T2; Beis wie T3 |
3 Ob 19/01t | OGH | 20.06.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel (hier: Urheberrecht) nicht verantworten zu müssen. (T4) |
3 Ob 312/02g | OGH | 29.01.2003 |
Vgl; Beis wie T4 nur: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel nicht verantworten zu müssen. (T5); Beisatz: Hier: Zurechnung des Handelns von Dienstnehmern. (T6) |
3 Ob 220/11s | OGH | 18.01.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T7); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T8) |
3 Ob 134/16a | OGH | 22.09.2016 |
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T9) |
3 Ob 3/17p | OGH | 26.01.2017 |
3 Ob 141/23s | OGH | 06.09.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5<br/>Beisatz: Hier: Bereits prophylaktisch Kontrollmechanismen für den Fall zu implementieren, dass die eine oder andere Firma, die mit der Umsetzung der Einhaltung des titelmäßigen Unterlassungsgebots beauftragt wurden, nicht wie vereinbart tätig werden würde, stellte eine Überspannung der Anforderungen an die Verpflichtete dar. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19720816_OGH0002_0030OB00076_7200000_002
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