OGH 7Ob77/72; 7Ob33/81; 7Ob62/82; 7Ob14/89; 7Ob28/90; 7Ob196/14w; 7Ob63/15p; 7Ob120/15w; 7Ob174/17i; 7Ob202/20m; 7Ob195/22k (RS0080451)

OGH7Ob77/72; 7Ob33/81; 7Ob62/82; 7Ob14/89; 7Ob28/90; 7Ob196/14w; 7Ob63/15p; 7Ob120/15w; 7Ob174/17i; 7Ob202/20m; 7Ob195/22k22.3.2023

Rechtssatz

Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht (Prölß VersVG 17.Auflage S 287 Anmerkung 1 und die dort bezogenen weiteren Belegstellen). Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Anspruches auf Ersatz des Grundschadens; der Anspruch auf Rettungsaufwand wird mit dem Hauptanspruch fällig, er verjährt mit diesem und er fehlt, wenn der Versicherer zufolge Risikoausschlusses oder Anspruchsverwirkung leistungsfrei ist (Ehrenzweig Versicherungsvertragsrecht S 277). Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Art 5 III Z 4 lit a AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist (vgl Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Art 5 III Z 4 lit a AHVB inhaltlich nicht abweichenden § 4 I Z 4 AHB). (Hier wurde der Anspruch des Versicherungsnehmer auf Ersatz der Kosten verneint, die durch die Entfernung und Wiederaufbringung des Straßenbelages einer Brücke entstanden, welche Arbeiten erforderlich geworden waren, um eine vom Versicherungsnehmer aufgebrachte schadhafte Polyesterschicht zu erneuern, damit die Brückenkonstruktion nicht durch eindringendes streusalzhältiges Niederschlagswasser Schaden leide).

Normen

AHVB Art5 III Z4 lita
VersVG §62

7 Ob 77/72OGH10.05.1972

Veröff: SZ 45/62 = EvBl 1972/285 S 552 = VersR 1973,46 = ZVR 1973/204 S 276

7 Ob 33/81OGH15.10.1981

nur: Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Art 5 III Z 4 lit a AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist (vgl Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Art 5 III Z 4 lit a AHVB inhaltlich nicht abweichenden § 4 I Z 4 AHB). (T1) <br/>Beisatz: Es genügt eine Kausalität im Sinne der Lehre von der adäquaten Verursachung, um die Ausschlussklausel wirksam zu machen. Daraus folgt schon nach allgemeinen Grundsätzen, daß der Sachverhalt, der unter die Ausschlussklausel fällt, nicht die alleinige Ursache oder auch nur die überwiegende Ursache zu sein braucht. Es genügt, wenn diese Ursache im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden angesehen werden muss. (T2)

7 Ob 62/82OGH14.04.1983

auch; nur: Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht. (T3)<br/>nur: Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Anspruches auf Ersatz des Grundschadens; der Anspruch auf Rettungsaufwand wird mit dem Hauptanspruch fällig, er verjährt mit diesem und er fehlt, wenn der Versicherer zufolge Risikoausschlusses oder Anspruchsverwirkung leistungsfrei ist. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 56/66 = VersR 1985,197

7 Ob 14/89OGH20.07.1989

nur T4

7 Ob 28/90OGH10.01.1991

Vgl; nur T3; Veröff: EvBl 1991/124 S 566 = VersRdSch 1991,262

7 Ob 196/14wOGH09.04.2015

Auch; nur T3

7 Ob 63/15pOGH30.04.2015

Veröff: SZ 2015/44

7 Ob 120/15wOGH02.09.2015

Auch; nur T3

7 Ob 174/17iOGH20.12.2017

Auch; nur T3

7 Ob 202/20mOGH17.12.2020

nur T3

7 Ob 195/22kOGH22.03.2023

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19720510_OGH0002_0070OB00077_7200000_001