OGH 7Ob227/71; 1Ob265/71; 6Ob212/73; 5Ob16/84; 5Ob309/86; 1Ob27/93; 5Ob132/01z; 1Ob108/06y; 4Ob56/09b; 1Ob62/15x; 2Ob12/17d; 5Ob9/23v (RS0006900)

OGH7Ob227/71; 1Ob265/71; 6Ob212/73; 5Ob16/84; 5Ob309/86; 1Ob27/93; 5Ob132/01z; 1Ob108/06y; 4Ob56/09b; 1Ob62/15x; 2Ob12/17d; 5Ob9/23v27.2.2023

Rechtssatz

Wurde ein im Außerstreitverfahren gestellter Antrag a limine zurückgewiesen, weil der Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen ist, so steht dem Antragsgegner dagegen kein Rekursrecht zu. Die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses greift nur dem Antragsteller gegenüber, nicht aber dem Antragsgegner gegenüber Platz.

Normen

AußStrG §9 A2c
JN §40a
JN §41

7 Ob 227/71OGH19.01.1972
1 Ob 265/71OGH14.10.1971

Gegenteilig; Veröff: SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153

6 Ob 212/73OGH30.10.1973

Vgl auch; Beisatz: Lehnt das Erstgericht die von der Antragstellerin begehrte Ausdehnung ihres Antrages auf die Drittantragsgegnerin ab, während das Rekursgericht die Einleitung des Verfahrens auch gegen sie auftrug, so erscheint die Drittantragsgegnerin dadurch beschwert iSd § 9 AußStrG, sodass ihr die Rechtsmittelbefugnis zuzuerkennen ist. (T1)

5 Ob 16/84OGH15.05.1984

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Antrag nach § 37 MRG. (T2)<br/>Veröff: MietSlg 36/19

5 Ob 309/86OGH27.05.1986

Gegenteilig; Beisatz: Das Jud 61 neu (= SZ 27/290) ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T3)<br/>Veröff: SZ 59/90 = EvBl 1987/20 S 90

1 Ob 27/93OGH25.01.1994

Gegenteilig; Beisatz wie T3; Veröff: SZ 67/6

5 Ob 132/01zOGH12.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Erging der Beschluss über die Verfahrensart in einem Außerstreitverfahren a limine, entfaltet die Feststellung, über das Rechtsschutzbegehren sei im streitigen statt im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, bindende Wirkung und muss dementsprechend auch für den Gegner (Beklagten) anfechtbar sein. (T4)

1 Ob 108/06yOGH20.06.2006

Vgl aber

4 Ob 56/09bOGH21.04.2009

Vgl

1 Ob 62/15xOGH18.06.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T5)

2 Ob 12/17dOGH30.01.2018

Vgl aber; Beis wie T4

5 Ob 9/23vOGH27.02.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19720119_OGH0002_0070OB00227_7100000_001