OGH 8Ob329/71; 8Ob148/82; 10Ob31/00g; 2Ob285/01b; 1Ob16/06v; 1Ob272/07t; 1Ob46/11p; 9Ob79/22s; 10Ob2/23a; 8Ob115/23d (RS0022726)

OGH8Ob329/71; 8Ob148/82; 10Ob31/00g; 2Ob285/01b; 1Ob16/06v; 1Ob272/07t; 1Ob46/11p; 9Ob79/22s; 10Ob2/23a; 8Ob115/23d17.11.2023

Rechtssatz

Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen.

„neu für alt"

 

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1

8 Ob 329/71OGH14.12.1971

Veröff: ZVR 1973/7 S 9

8 Ob 148/82OGH01.07.1982

Beisatz: Werterhöhung muss sich auf das ganze Fahrzeug und nicht auf Einzelteil beziehen. (T1) Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49

10 Ob 31/00gOGH06.03.2001

Ähnlich; nur: Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen. (T2)

2 Ob 285/01bOGH29.11.2001

Vgl auch

1 Ob 16/06vOGH31.01.2006

Auch; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T3)

1 Ob 272/07tOGH10.06.2008

Vgl aber; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T4); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T5); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T6)

1 Ob 46/11pOGH21.06.2011

Ähnlich; Beisatz: Hier: Volatile Wertpapiere. (T7)

9 Ob 79/22sOGH17.11.2022

Vgl; nur T2

10 Ob 2/23aOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T8)

8 Ob 115/23dOGH17.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T9)

Dokumentnummer

JJR_19711214_OGH0002_0080OB00329_7100000_001

Stichworte