Rechtssatz
Der Beklagte ist beweispflichtig, dass der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt (EvBl 1970/18, RZ 1937,52).
5 Ob 204/01p | OGH | 09.10.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Die Beweislast für die wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks trifft im Fall der Ausübung einer Legalservitut auf dem beeinträchtigten Grundstück (hier: der Luftfreiheit nach § 2 LFG) den Kläger. (T1) |
2 Ob 167/07h | OGH | 26.06.2008 |
Beisatz: Die Beweislast des Beklagten hängt nicht davon ab, ob dem Kläger der Beweis des Eingriffs durch Erbringung des Anscheinsbeweises oder auf andere Weise gelungen ist. (T2) |
3 Ob 93/14v | OGH | 23.07.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T3) |
3 Ob 80/14g | OGH | 23.07.2014 |
Auch; Beisatz: Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung. (T4) |
1 Ob 32/23x | OGH | 21.03.2023 |
Beisatz wie T4: Hier: Es steht nicht fest, dass durch den unsanierten Kanal der Beklagten bis zu dessen Sanierung Wasser auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0010OB00236_7100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)