Rechtssatz
Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen EV nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Erlassung gegebenen Rechtslage, wogegen spätere Vorfälle ausschließlich im Verfahren über einen Aufhebungsantrag zu prüfen sind.
4 Ob 328/73 | OGH | 25.09.1973 |
nur: Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen EV. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529 |
6 Ob 22/74 | OGH | 27.02.1974 |
nur T1; Beisatz: Ein Rekursgericht, das aus Anlaß eines im Widerspruchsverfahren anhängig gemachten Rekurses die EV deshalb aufhebt, weil die gefährdete Partei die fristgerechte Einbringung der Rechtfertigungsklage nicht nachgewiesen hat, überschreitet seine funktionelle Zuständigkeit. (T2) <br/>Veröff: RZ 1974,174 |
1 Ob 254/97b | OGH | 15.12.1997 |
nur: Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen EV nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Erlassung gegebenen Rechtslage. (T3) |
6 Ob 239/19v | OGH | 20.02.2020 |
Vgl; Beisatz: Änderungen der Sachlage nach Erlassung der einstweiligen Verfügung können mittels Widerspruchs nicht geltend gemacht werden. (T4) |
6 Ob 71/21s | OGH | 14.09.2021 |
Beisatz: Im Widerspruchsverfahren gilt kein Neuerungsverbot. Bringt der Gegner der gefährdeten Partei neue Tatsachen vor, kann die gefährdete Partei auch im Widerspruchsverfahren darauf mit neuem Tatsachenvorbringen reagieren. Allerdings erfolgt die Überprüfung aufgrund der Sachlage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19710811_OGH0002_0010OB00187_7100000_003
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