Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers und Gegners der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Erlassung gegebenen Rechtslage ist, wogegen spätere Vorfälle ausschließlich im Verfahren über einen Aufhebungsantrag zu prüfen sind (RIS-Justiz RS0005904; 1 Ob 187/71; 1 Ob 254/97b; 4 Ob 294/99k = SZ 72/187). Zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung am 20. 2. 2002 hatte der Revisionsrekurswerber eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, erwirkt und einen Makler mit der Interessentensuche beauftragt, aber nicht der gefährdeten Partei zur Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs die Übergabe der Rangordnung angeboten.
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