OGH 8Ob217/02y

OGH8Ob217/02y17.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Gegners der gefährdeten Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Ewa M*****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 25. Juli 2002, GZ 1 R 132/02y-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers und Gegners der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Erlassung gegebenen Rechtslage ist, wogegen spätere Vorfälle ausschließlich im Verfahren über einen Aufhebungsantrag zu prüfen sind (RIS-Justiz RS0005904; 1 Ob 187/71; 1 Ob 254/97b; 4 Ob 294/99k = SZ 72/187). Zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung am 20. 2. 2002 hatte der Revisionsrekurswerber eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, erwirkt und einen Makler mit der Interessentensuche beauftragt, aber nicht der gefährdeten Partei zur Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs die Übergabe der Rangordnung angeboten.

Stichworte