Rechtssatz
Eine in einem vorbereitenden Schriftsatz "erklärte" Klagsausdehnung wird erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung, aber nicht rückwirkend mit dem Einlangen desselben bei Gericht wirksam, auch wenn der Beklagte der Klagsausdehnung (hier durch Einlassen auf die Verhandlung über das erweiterte Begehren) zustimmt (unter Ablehnung von SZ 35/68 und 4 Ob 304/71 bei Verwertung von 6 Ob 118/60).
4 Ob 605/81 | OGH | 30.03.1982 |
Beisatz: Hier: Klagseinschränkung auf Kosten (anders bei Klagsrücknahme). (T1) Veröff: EvBl 1982/141 S 464 |
2 Ob 65/83 | OGH | 12.07.1983 |
nur: Eine in einem vorbereitenden Schriftsatz "erklärte" Klagsausdehnung wird erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung, aber nicht rückwirkend mit dem Einlagen desselben bei Gericht wirksam. (T2) Veröff: ZVR 1984/210 S 220 |
4 Ob 46/83 | OGH | 29.11.1983 |
nur T2; Veröff: DRdA 1984,242 (P Bydlinski) = Arb 10324 = JBl 1984,270 |
8 Ob 24/85 | OGH | 23.05.1985 |
nur T2; Beisatz: Unter Ablehnung von Böhm, RZ 1980, 45 f. (T3) |
7 Ob 707/88 | OGH | 20.04.1989 |
Vgl aber; nur T2; verstärkter Senat; Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 235 Abs 2 und 3 ZPO wird durch das Einlangen des Schriftsatzes mit der Klagsausdehnung bei Gericht die Verjährung unterbrochen. (T4) Veröff: RdW 1989,224 = JBl 1989,516 = SZ 62/69 = EvBl 1989/136 S 530 = AnwBl 1990,50 |
1 Ob 193/98h | OGH | 24.11.1998 |
Vgl; Beisatz: Ein vorbereitender Schriftsatz - hier: in welchem ein Irrtum bei einem Vergleichsabschluß geltend gemacht wird, wird mangels Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht zum Verhandlungsstoff und Entscheidungsstoff. (T5) |
1 Ob 188/98y | OGH | 24.11.1998 |
Vgl; Beis wie T5 nur: Ein vorbereitender Schriftsatz wird mangels Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht zum Verhandlungsstoff und Entscheidungsstoff. (T6) |
1 Ob 17/01h | OGH | 26.06.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Die Unterbrechung der Verjährung ist vom Vertrag des Schriftsatzes in der Streitverhandlung abhängig. (T7) |
6 Ob 50/10m | OGH | 15.04.2010 |
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T8) |
1 Ob 166/12m | OGH | 11.10.2012 |
Vgl aber, Beis wie T8 nur: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19710311_OGH0002_0010OB00007_7100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)