Rechtssatz
Der OGH hat auf anläßlich der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den (gewählten oder bestellten) Verteidiger vom Angeklagten persönlich verfaßte Aufsätze selbst dann nicht einzugehen, wenn der Verteidiger letztere mit der seinerseits eingebrachten Rechtsmittelschrift im Wege des Beilegens oder Beiheftens verbindet und den Inhalt der bezüglichen Schriftsätze des Angeklagten ausdrücklich zu einem integrierenden Bestandteil der Ausführung der Beschwerdegründe erhebt.
9 Os 162/69 | OGH | 01.10.1970 |
Veröff: EvBl 1971/147 S 245 = RZ 1971,13 |
10 Os 118/74 | OGH | 29.10.1974 |
|
15 Os 42/92 | OGH | 26.11.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Verweisungen auf andere Schriftsätze sind unbeachtlich. (T1) |
15 Os 54/17f | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beisatz: Eigene Rechtsmittelausführungen des Betroffenen sind unabhängig davon, ob sie über dessen ausdrücklichen Wunsch überreicht werden und in welcher Form dies geschieht, nicht Teil der von der Verteidigung eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19701001_OGH0002_0090OS00162_6900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)