OGH 5Ob211/70; 5Ob311/80 (RS0021965)

OGH5Ob211/70; 5Ob311/8017.8.2023

Rechtssatz

Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. Es ist ihm dafür jedoch so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. Es ist durchaus angemessen, wenn ein Bauunternehmer Bauten, die mit Mitteln des WWF errichtet wurden, zuerst dem Fonds gegenüber abrechnet, da ja die Möglichkeit besteht, daß dieser die ganzen Kosten anerkennt. Wenn er nach dieser Rechnungslegung hinsichtlich der vom Fonds nicht anerkannten Beträge den Auftraggebern Rechnung legt, so ist dies als rechtzeitig anzusehen. Damit wird seine Restforderung fällig gestellt und beginnt die Verjährung zu laufen.

Normen

ABGB §1170
ABGB §1478

5 Ob 211/70OGH30.09.1970

Veröff: MietSlg 22186

5 Ob 311/80OGH10.03.1981

nur: Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. (T1) Beisatz: Anders jedoch, wenn der Zeitpunkt der Rechnungslegung durch Vereinbarung bestimmt wurde. (T2) Veröff: JBl 1982,429

5 Ob 42/82OGH28.09.1982

Auch; nur: Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. Es ist ihm dafür jedoch so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. (T3)

1 Ob 641/83OGH01.06.1983

Auch; nur T3

2 Ob 721/86OGH29.09.1987

nur T3; Beisatz: Vierzehn Tage sind ein angemessener Zeitraum. (T4)

7 Ob 624/95OGH21.02.1996

Auch

1 Ob 2303/96zOGH25.10.1996

Auch; nur T3; Beisatz: Es läßt sich keine allgemein gültige Frist festlegen, nach deren Verstreichen die Verjährung jedenfalls beginnt. (T5)

9 Ob 253/99tOGH03.11.1999

Vgl auch; nur: Es ist ihm so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. (T6) Beis wie T5

4 Ob 262/14dOGH20.01.2015

Auch

4 Ob 166/18tOGH23.10.2018
5 Ob 83/23aOGH17.08.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19700930_OGH0002_0050OB00211_7000000_001