OGH 4Ob319/70; 4Ob578/79; 4Ob406/79; 6Ob646/93; 4Ob294/99k; 1Ob225/01x; 3Ob9/05b; 3Ob135/10i (RS0005869)

OGH4Ob319/70; 4Ob578/79; 4Ob406/79; 6Ob646/93; 4Ob294/99k; 1Ob225/01x; 3Ob9/05b; 3Ob135/10i21.11.2023

Rechtssatz

Neben dem Widerspruch ist gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zulässig. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch entschieden wird, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. Wird aber zuerst über den Widerspruch entschieden - und zwar im Sinne einer Abweisung dieses Rechtsbehelfs - und diese Entscheidung vom Gegner der gefährdeten Partei nicht bekämpft, dann ist nunmehr über seinen Rekurs zu entscheiden.

Normen

EO §397

4 Ob 319/70OGH28.04.1970

Veröff: SZ 43/81 = EvBl 1970/335 S 581 = RZ 1970,223 = ÖBl 1971,31

4 Ob 578/79OGH11.12.1979

nur: Neben dem Widerspruch ist gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zulässig. In diesem Fall empfiehlt es sich, daß zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch entschieden wird, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. (T1)

4 Ob 406/79OGH15.01.1980

nur T1; Veröff: ÖBl 1980,65

6 Ob 646/93OGH28.04.1993

Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei kann aber auch in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit Rekurs erheben. (T2)

4 Ob 294/99kOGH23.11.1999

Auch; nur: Neben dem Widerspruch ist gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zulässig. (T3); Veröff: SZ 72/187

1 Ob 225/01xOGH26.02.2002

Beis wie T2

3 Ob 9/05bOGH16.02.2005

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Umstand, dass dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben wurde, bewirkt nicht die Unzulässigkeit des Widerspruchs, über den in einem solchen Fall nunmehr zu entscheiden ist, wenn der Widerspruch eine Bestreitung der Tatsachenbehauptungen der gefährdeten Partei in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung enthält. (T4)

3 Ob 135/10iOGH04.08.2010

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 195/10bOGH16.11.2010

Beis wie T2

3 Ob 104/13kOGH19.06.2013

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/58

4 Ob 159/23wOGH21.11.2023

nur T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Aufgrund des von der Beklagten (nachrangig) erhobenen und aufrecht erhaltenen Rekurses ist die einstweilige Verfügung anhand der durch das Widerspruchsverfahren bestimmten Entscheidungsgrundlage zu beurteilen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19700428_OGH0002_0040OB00319_7000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)