OGH 4Ob315/70; 4Ob351/72; 4Ob369/74; 4Ob35/75; 5Ob685/76; 4Ob316/77; 2Ob576/82; 3Ob8/90; 4Ob21/91; 8Ob574/91; 1Ob621/94; 8Ob70/00b; 8Ob159/00s; 7Ob138/00w; 1Ob277/02w; 3Ob183/02m; 3Ob271/02b; 8Ob111/03m; 3Ob253/03g; 3Ob142/04k; 8Ob112/04k; 2Ob94/06x; 3Ob60/07f; 7Ob95/08h; 3Ob112/09f; 3Ob22/10x; 4Ob189/10p; 8Ob142/10f; 1Ob232/14w; 1Ob89/15t; 3Ob196/16v; 6Ob13/17f; 3Ob253/16a; 3Ob254/16y; 1Ob93/17h; 8Ob31/17t; 2Ob82/17y (RS0044215)

OGH4Ob315/70; 4Ob351/72; 4Ob369/74; 4Ob35/75; 5Ob685/76; 4Ob316/77; 2Ob576/82; 3Ob8/90; 4Ob21/91; 8Ob574/91; 1Ob621/94; 8Ob70/00b; 8Ob159/00s; 7Ob138/00w; 1Ob277/02w; 3Ob183/02m; 3Ob271/02b; 8Ob111/03m; 3Ob253/03g; 3Ob142/04k; 8Ob112/04k; 2Ob94/06x; 3Ob60/07f; 7Ob95/08h; 3Ob112/09f; 3Ob22/10x; 4Ob189/10p; 8Ob142/10f; 1Ob232/14w; 1Ob89/15t; 3Ob196/16v; 6Ob13/17f; 3Ob253/16a; 3Ob254/16y; 1Ob93/17h; 8Ob31/17t; 2Ob82/17y22.6.2023

Rechtssatz

Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Ein durch das Rekursgericht beigefügter Beisatz - hier zeitliche Begrenzung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 391 EO - schadet nicht, wenn nur der Beschwerdeführer - hier der Gegner der gefährdeten Partei - durch den Spruch der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den der ersten Instanz.

Normen

ZPO §528 C4
ZPO §528 Abs2 Z2 B

4 Ob 315/70OGH14.04.1970

Veröff: ÖBl 1970,126

4 Ob 351/72OGH28.11.1972

Veröff: ÖBl 1973,142

4 Ob 369/74OGH18.02.1975

Veröff: ÖBl 1975,88

4 Ob 35/75OGH08.07.1975

nur: Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. (T1) Beisatz: Antrag Art 89 B - VG (§ 9 ArbGerG). (T2) Veröff: RZ 1977/37 S 79 = Arb 9372

5 Ob 685/76OGH09.11.1976

nur T1

4 Ob 316/77OGH08.03.1977
2 Ob 576/82OGH28.09.1982
3 Ob 8/90OGH28.02.1990

nur T1; nur: Ein durch das Rekursgericht beigefügter Beisatz schadet nicht, wenn nur der Beschwerdeführer durch den Spruch der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den der ersten Instanz. (T3)

4 Ob 21/91OGH26.02.1991

Auch; nur T1

8 Ob 574/91OGH27.06.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Die Verwendung der verfehlten Entscheidungsform durch das Rekursgericht ändert nichts daran. (T4)

1 Ob 621/94OGH13.12.1994

Auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. (T5)

8 Ob 70/00bOGH30.03.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Erste Instanz weist Zahlungsplan mangels Erfüllbarkeit ab, Rekursgericht weist Zahlungsplan aus demselben Grund zurück. (T6)

8 Ob 159/00sOGH29.06.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurückweisung beziehungsweise Abweisung) bedienten. (T7)

7 Ob 138/00wOGH26.07.2000

Vgl auch; nur T1

1 Ob 277/02wOGH26.11.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Der unterschiedliche Wortlaut des Spruchs allein ändert am bestätigenden Charakter einer Entscheidung zweiter Instanz nichts. (T8)

3 Ob 183/02mOGH18.12.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Hat das Erstgericht die Klage (oder auch nur ein Eventualbegehren) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und das Rekursgericht dem Rechtsmittel (trotz Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichts) nicht Folge gegeben mit der Begründung, es fehle die Beschwer, da der Klage in der Sache keinesfalls ein Erfolg beschieden sein könnte, so liegt keine bestätigende Entscheidung vor. (T9)

3 Ob 271/02bOGH29.01.2003

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7

8 Ob 111/03mOGH30.10.2003

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Auch wenn das Rekursgericht den Rekurs aus formellen Gründen zurückweist und die meritorische Nachprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt. (T10)

3 Ob 253/03gOGH28.01.2004

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt allerdings nur, wenn die unterschiedlichen Formen der Entscheidung an deren Rechtskraftwirkung nichts ändern. (T11)

3 Ob 142/04kOGH29.06.2004

Auch; nur T1; Beis wie T10

8 Ob 112/04kOGH22.12.2004

Auch; nur T1; Beis wie T7

2 Ob 94/06xOGH27.04.2006

Auch; Beis wie T10

3 Ob 60/07fOGH23.05.2007

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8

7 Ob 95/08hOGH15.05.2008

Vgl auch

3 Ob 112/09fOGH23.06.2009

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht hat zwar den Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen, darüber hinaus aber auch die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geprüft und bejaht. Es liegt somit ein bestätigender Beschluss vor, gegen den gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen steht. (T12)

3 Ob 22/10xOGH24.03.2010

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/27

4 Ob 189/10pOGH15.12.2010

Auch; nur T1; Beis wie T7

8 Ob 142/10fOGH21.12.2010

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Auch eine bloße Maßgabebestätigung, etwa in Form der Zurückweisung eines in erster Instanz abgewiesenen Antrags, ist dann grundsätzlich eine Bestätigung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wenn die Rechtsfolge beider Varianten unterschiedslos ist. (T13)

1 Ob 232/14wOGH23.12.2014

Vgl auch

1 Ob 89/15tOGH21.05.2015

nur T1

3 Ob 196/16vOGH23.11.2016

Vgl auch

6 Ob 13/17fOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T8

3 Ob 253/16aOGH22.02.2016

Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T7

3 Ob 254/16yOGH22.02.2017

Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T7

1 Ob 93/17hOGH24.05.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T13

8 Ob 31/17tOGH28.03.2017

nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8

2 Ob 82/17yOGH20.06.2017

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verwendung einer verfehlten Entscheidungsform durch das Erstgericht und „Maßgabebestätigung“ durch das Rekursgericht. (T14)<br/>Beis wie T13

8 Ob 8/19pOGH25.01.2019

nur T1; Beisatz: Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein Konformationsbeschluss, sofern die Neufassung des Spruchs nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu ändern. (T15)

3 Ob 70/19vOGH26.04.2019

nur T1; Beis wie T15

9 ObA 62/20pOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7

5 Ob 180/20mOGH22.10.2020

Beis wie T8

10 ObS 56/23tOGH22.06.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19700414_OGH0002_0040OB00315_7000000_002