Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der erstgerichtliche Beschluß über die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels Vorliegens gesetzlicher Wiederaufnahmsgründe wurde vom Rekursgericht sachlich geprüft und bestätigt. Die verfehlte Entscheidungsform der Zurückweisung ändert also nichts daran, daß inhaltlich eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt. Gegen diese ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs unzulässig; der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage aus bloß formellen Gründen ohne Sachentscheidung ist auf Grund der erfolgten sachlichen Prüfung der Wiederaufnahmeklage nicht gegeben.
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