OGH 2Ob16/68; 2Ob291/69; 3Ob49/72; 3Ob56/73; 8Ob91/76; 7Ob769/81; 9ObA228/92; 8ObA311/95; 8Ob321/98h; 1Ob2/05h; 1Ob9/05p; 1Ob114/08h; 2Ob91/10m; 7Ob169/14z; 10Ob77/18y; 6Ob181/23w (RS0040876)

OGH2Ob16/68; 2Ob291/69; 3Ob49/72; 3Ob56/73; 8Ob91/76; 7Ob769/81; 9ObA228/92; 8ObA311/95; 8Ob321/98h; 1Ob2/05h; 1Ob9/05p; 1Ob114/08h; 2Ob91/10m; 7Ob169/14z; 10Ob77/18y; 6Ob181/23w20.12.2023

Rechtssatz

Bei einem Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO ist weder eine Rückverweisung der Sache erforderlich noch kommt ein Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Z 3 ZPO in Betracht.

Normen

ZPO §393 Abs1
ZPO §519 Z3 D
ZPO §519 Abs1 Z2 H

2 Ob 16/68OGH29.03.1968
2 Ob 291/69OGH23.10.1969

Beisatz: Weil jedes Zwischenurteil zur Folge hat, dass über die Höhe der Forderung noch zu verhandeln ist. (T1)

3 Ob 49/72OGH18.05.1972
3 Ob 56/73OGH27.03.1973

nur: Bei einem Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO ist weder eine Rückverweisung der Sache erforderlich. (T2)

8 Ob 91/76OGH29.09.1976
7 Ob 769/81OGH01.07.1982

Vgl auch; nur T2; Beis wie T1

9 ObA 228/92OGH25.11.1992

Auch; Beisatz: § 519 Abs 1 Z 2 ZPO neu (T3); Beis wie T1

8 ObA 311/95OGH28.03.1996

Vgl auch; nur T2; Beis wie T1

8 Ob 321/98hOGH18.03.1999

Beis wie T1

1 Ob 2/05hOGH12.04.2005

Auch; Beisatz: Wird doch bereits durch das Ergehen des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. (T4)

1 Ob 9/05pOGH22.02.2005

Auch; Beisatz: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. (T5); Veröff: SZ 2005/22

1 Ob 114/08hOGH11.08.2008

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Vgl

7 Ob 169/14zOGH10.12.2014

Auch

10 Ob 77/18yOGH23.10.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Zwischenurteil nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahrens strittigen Anspruchs erging. (T6)

6 Ob 181/23wOGH20.12.2023

Beisatz wie T5: Infolge dessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19680329_OGH0002_0020OB00016_6800000_001