Rechtssatz
Auch ein auf Lebensdauer eingeräumtes Wohnungsrecht kann aus wichtigen Gründen durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gelöst werden.
Ausgedinge
Normen
ABGB §521 E
ABGB §936 IV
ABGB §1435
2 Ob 142/67 | OGH | 28.04.1967 |
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 187/66 |
3 Ob 127/73 | OGH | 25.09.1973 |
Beisatz: Hier: Verbunden mit Pflegevertrag (ausführliche Begründung). (T1) <br/>Veröff: EvBl 1974/50 S 125 = MietSlg 25040 = JBl 1974,618; hiezu Mayerhofer JBl 1974,593 |
6 Ob 597/79 | OGH | 06.06.1979 |
Auch; Beisatz: Wenigstens auf Dauer einer Ehe (dritter Personen) eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht. (T2) |
5 Ob 51/83 | OGH | 04.10.1983 |
Auch; Beisatz: Hier: Dauerrechtsverhältnis des Fruchtgenusses wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen. (T3) |
8 Ob 573/86 | OGH | 09.10.1986 |
Veröff: SZ 59/165 = MietSlg 38/40 |
7 Ob 547/95 | OGH | 31.05.1995 |
Beisatz: Die Auflösung von Wohnungsrechten kann aber wegen der starken dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein. Die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. Zur Auflösung des Vertrags ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten des Auflösungsgrundes nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist. (T4) |
6 Ob 135/99t | OGH | 15.07.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung der Lebensgemeinschaft. (T5)<br/>Beisatz: Der Kläger kann von der Beklagten nicht bereicherungsrechtlich vollen Ersatz für seine Geld- und Arbeitsleistungen verlangen und gleichzeitig sein lebenslanges Wohnrecht behalten. Kann ein Auflösungsgrund bejaht werden, ist eine Rückabwicklung nach § 1435 ABGB wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungsgrundes möglich. (T6) |
4 Ob 189/99v | OGH | 13.07.1999 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die Auflösung von Wohnungsrechten kann aber wegen der starken dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein. Die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. (T7) |
7 Ob 287/02k | OGH | 19.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer dinglichen Bindung kommen nur besonders wichtige Gründe in Frage. (T8) |
9 Ob 16/08f | OGH | 08.10.2008 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Auflösung eines verbücherten Fruchtgenussvertrags zwischen einem Liegenschaftseigentümer und einem Verein, der seinen Mitgliedern nach einem Timesharing-Modell langfristig gesicherte Ferienwohnrechte verschafft. (T9)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124301. (T10)<br/>Veröff: SZ 2008/145 |
5 Ob 220/09b | OGH | 15.12.2009 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Dass der Wegfall der Vertrauensbasis dazu berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aufzulösen, setzt voraus, dass ein Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis besteht. (T11)<br/>Bem: Hier: Problematisches Eltern-Kind-Verhältnis kein wichtiger Grund für die Auflösung eines Wohnrechts. (T12) |
5 Ob 109/11g | OGH | 14.09.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 |
4 Ob 198/13s | OGH | 19.11.2013 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Mord am Eigentümer. (T13) |
4 Ob 99/16m | OGH | 24.05.2016 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 |
4 Ob 113/21b | OGH | 23.11.2021 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich. (T14)<br/><br/> |
1 Ob 67/23v | OGH | 13.07.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T4: Hier: Leitungsrecht (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19661006_OGH0002_0020OB00187_6600000_001
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