Rechtssatz
Der bedingt erbserklärte Erbe muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden.
2 Ob 150/05f | OGH | 19.12.2005 |
Beisatz: Bei Miterben gilt dieses Erfordernis für sämtliche Aspekte der Haftungsbeschränkung iSd §821 letzterSatz ABGB. (T1); Beisatz: Bei beschränkter Haftung eines bedingt erbserklärten Miterben ist - was die amtswegige Wahrnehmung anlangt - die Rechtslage zur Haftungsbeschränkung nach §333 ASVG (RS 0085007) heranzuziehen. (T2) |
1 Ob 165/14t | OGH | 18.09.2014 |
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es nicht Sache des Gläubigers, zu behaupten und nachzuweisen, dass der Nachlass zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der Erbe, der eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, muss die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen. (T3)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19650504_OGH0002_0080OB00137_6500000_001
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