Rechtssatz
Der Hemmungsgrund der Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die Verjährung findet auf die erblose Verlassenschaft keine Anwendung.
5 Ob 606/89 | OGH | 05.09.1989 |
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 62/143 = JBl 1990,115 (Eypeltauer) = EvBl 1990/14 S 84 = NZ 1990,126 |
4 Ob 2326/96d | OGH | 17.12.1996 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist sind auch auf Präklusivfristen anzuwenden, insbesondere auch zugunsten des ruhenden Nachlasses. (T1) |
7 Ob 148/23z | OGH | 22.11.2023 |
Beisatz wie T1: § 1494 ABGB ist sinngemäß auf die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist anzuwenden. Hier: Wenn aber die Frist mangels einer wirksamen Zustellung gar nicht wirksam in Gang gesetzt wurde, kann sie auch nicht durch das bloße Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit zu laufen beginnen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19641112_OGH0002_0020OB00323_6400000_001
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