OGH 5Ob264/63; 1Ob173/73; 2Ob177/74; 2Ob37/77; 8Ob167/79; 8Ob43/83; 3Ob561/86; 1Ob40/87; 10Ob93/11s; 1Ob50/13d; 1Ob200/13p; 1Ob231/16a; 1Ob82/19v; 3Ob30/19m; 1Ob206/21g; 6Ob85/22a; 1Ob135/23v (RS0022802)

OGH5Ob264/63; 1Ob173/73; 2Ob177/74; 2Ob37/77; 8Ob167/79; 8Ob43/83; 3Ob561/86; 1Ob40/87; 10Ob93/11s; 1Ob50/13d; 1Ob200/13p; 1Ob231/16a; 1Ob82/19v; 3Ob30/19m; 1Ob206/21g; 6Ob85/22a; 1Ob135/23v23.10.2023

Rechtssatz

Die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwandes sind vom Schädiger zu ersetzen.

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304 A1

5 Ob 264/63OGH03.10.1963
1 Ob 173/73OGH31.10.1973

Beisatz: Auf den Fall der Abfassung und Einbringung eines Rechtsmittels angewendet, wird hier zu verlangen sein, dass dieses Rechtsmittel im Hinblick auf die diesbezüglichen Fragen herrschende Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung nicht als praktisch aussichtslos bezeichnet werden muss und mit der Einbringung für den Geschädigten nicht ein unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko derart verbunden ist, dass diese Kosten den abzuwendenden Schaden sogar noch übersteigen. Hier Kosten eines Revisionsrekurses. (T1)

2 Ob 177/74OGH10.04.1975

Beisatz: Zu ersetzen ist der zweckmäßig gemachte Aufwand an Heilungskosten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verletzte diesen Aufwand für zweckmäßig halten konnte bzw seine Unzweckmäßigkeit zu erkennen vermochte. (T2)

2 Ob 37/77OGH14.04.1977

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74

8 Ob 167/79OGH22.11.1979
8 Ob 43/83OGH08.09.1983
3 Ob 561/86OGH28.10.1987

Beisatz: Die Zweckmäßigkeit muss schlüssig begründet werden (das einzige Beweisanbot auf Parteienvernehmung reicht nicht aus). Keine schlüssige Begründung eines Schadenersatzanspruches gegen einen Sachverständigen, wenn nicht dargetan wird, warum das Sachverständigergutachten nicht im Prozess bekämpft wurde. (T3)

1 Ob 40/87OGH20.01.1988

Auch

10 Ob 93/11sOGH14.02.2012

Auch

1 Ob 50/13dOGH29.08.2013

Vgl

1 Ob 200/13pOGH27.02.2014

Auch

1 Ob 231/16aOGH16.03.2017

Auch; Beisatz: Es kann der Schädiger grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Rettungsaufwand; Anwaltskosten nach Stundensatzvereinbarung übersteigen im konkreten Einzelfall den angemessenen Aufwand (nach den AHK) und sind daher im Rahmen der Schadensminderungspflicht zu kürzen. (T5)

1 Ob 82/19vOGH27.05.2019

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 30/19mOGH26.06.2019

Beis wie T4

1 Ob 206/21gOGH14.12.2021

Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 85/22aOGH18.04.2023

vgl

1 Ob 135/23vOGH23.10.2023

vgl; Beisatz: Die Verfahrenskosten sind als Rettungsaufwand vom Dispositionsschutz umfasst, weil dem Kläger zuzugestehen ist, seine ungewollte Vermögensverfügung rückgängig zu machen. (T6)<br/>Beisatz: Dass die Verfahrenskosten beim Gegner nicht eingebracht werden können, schließt eine Amtshaftung nicht aus. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19631003_OGH0002_0050OB00264_6300000_001

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