OGH 7Os117/61; 9Os108/64; 9Os164/68; 9Os143/76; 10Os172/79; 11Os178/80; 14Os60/90; 14Os77/99; 12Os155/00; 15Os14/04; 14Os47/04; 11Os65/07d; 15Os82/11i; 13Os2/14i; 11Os106/15w (RS0099358)

OGH7Os117/61; 9Os108/64; 9Os164/68; 9Os143/76; 10Os172/79; 11Os178/80; 14Os60/90; 14Os77/99; 12Os155/00; 15Os14/04; 14Os47/04; 11Os65/07d; 15Os82/11i; 13Os2/14i; 11Os106/15w24.5.2023

Rechtssatz

Unter einem nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt und Voruntersuchungsakt kann nur ein solcher verstanden werden, dessen Nichtigkeit durch die StPO normiert wird.

Normen

StPO §281 Abs1 Z2
StPO §345 Abs1 Z3

7 Os 117/61OGH11.10.1961

Veröff: EvBl 1962/154 S 164

9 Os 108/64OGH29.04.1965

Beisatz: Die allfällige Beeinflussung der Entscheidung ist unerheblich. (T1)

9 Os 164/68OGH14.12.1970
9 Os 143/76OGH22.11.1977

Veröff: SSt 48/86

10 Os 172/79OGH22.01.1980
11 Os 178/80OGH17.12.1980
14 Os 60/90OGH12.06.1990
14 Os 77/99OGH09.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit erstreckt sich daher allein auf gerichtliche Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte, niemals aber auf Verfolgungsmaßnahmen einer Verwaltungsbehörde oder Untersuchungshandlungen der Polizei. Abgesehen davon können unter nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakten nur solche verstanden werden, deren Nichtigkeit durch die österreichische Strafprozessordnung normiert ist (SSt 48/86), welche sich aber nur an österreichische - und nicht ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Polizeiliche Vernehmung unter thailändischer Hoheitsgewalt nach thailändischen strafprozessualen Vorschriften wenn auch in Anwesenheit einer österreichischen Gerichtsdelegation. (T3)

12 Os 155/00OGH18.01.2001

Auch

15 Os 14/04OGH04.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 2 des § 281 Abs 1 StPO kann nur gerichtliche, nicht polizeiliche Vorerhebungsakte betreffen. (T4)

14 Os 47/04OGH25.05.2004

Vgl; Beisatz: Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen. (T5)

11 Os 65/07dOGH04.10.2007

Auch

15 Os 82/11iOGH21.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer hat die als nichtig bezeichnete Akte des Ermittlungsverfahrens zu benennen. (T6)

13 Os 2/14iOGH15.04.2015

Auch; Beis ähnlich wie T5

11 Os 106/15wOGH19.05.2016

Auch

14 Os 72/18xOGH29.01.2019

Auch

15 Os 13/23kOGH24.05.2023

vgl; Beisatz: Unter einer nichtigen Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren im Sinn des § 281 Abs 1 Z 2 StPO sind nur solche Akte zu verstehen, die ein Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnet. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19611011_OGH0002_0070OS00117_6100000_002

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