Rechtssatz
Unter einem nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt und Voruntersuchungsakt kann nur ein solcher verstanden werden, dessen Nichtigkeit durch die StPO normiert wird.
7 Os 117/61 | OGH | 11.10.1961 |
Veröff: EvBl 1962/154 S 164 |
9 Os 108/64 | OGH | 29.04.1965 |
Beisatz: Die allfällige Beeinflussung der Entscheidung ist unerheblich. (T1) |
9 Os 143/76 | OGH | 22.11.1977 |
Veröff: SSt 48/86 |
11 Os 178/80 | OGH | 17.12.1980 |
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14 Os 77/99 | OGH | 09.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit erstreckt sich daher allein auf gerichtliche Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte, niemals aber auf Verfolgungsmaßnahmen einer Verwaltungsbehörde oder Untersuchungshandlungen der Polizei. Abgesehen davon können unter nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakten nur solche verstanden werden, deren Nichtigkeit durch die österreichische Strafprozessordnung normiert ist (SSt 48/86), welche sich aber nur an österreichische - und nicht ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Polizeiliche Vernehmung unter thailändischer Hoheitsgewalt nach thailändischen strafprozessualen Vorschriften wenn auch in Anwesenheit einer österreichischen Gerichtsdelegation. (T3) |
15 Os 14/04 | OGH | 04.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 2 des § 281 Abs 1 StPO kann nur gerichtliche, nicht polizeiliche Vorerhebungsakte betreffen. (T4) |
14 Os 47/04 | OGH | 25.05.2004 |
Vgl; Beisatz: Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen. (T5) |
15 Os 82/11i | OGH | 21.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer hat die als nichtig bezeichnete Akte des Ermittlungsverfahrens zu benennen. (T6) |
15 Os 13/23k | OGH | 24.05.2023 |
vgl; Beisatz: Unter einer nichtigen Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren im Sinn des § 281 Abs 1 Z 2 StPO sind nur solche Akte zu verstehen, die ein Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnet. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19611011_OGH0002_0070OS00117_6100000_002
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