OGH 6Ob41/61; 5Ob326/66; 6Ob107/67; 5Ob100/68; 1Ob216/71 (RS0039594)

OGH6Ob41/61; 5Ob326/66; 6Ob107/67; 5Ob100/68; 1Ob216/7121.11.2023

Rechtssatz

Klagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde oder wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre (vgl JBl 1955,502).

Normen

ZPO §235 Abs3 F

6 Ob 41/61OGH08.02.1961
5 Ob 326/66OGH10.11.1966
6 Ob 107/67OGH19.04.1967
5 Ob 100/68OGH17.04.1968
1 Ob 216/71OGH28.10.1971

Beisatz: Klagsänderung nach bereits durchgeführtem Beweisverfahren. (T1)

8 Ob 151/72OGH05.09.1972

nur: Klagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde. (T2)

8 Ob 549/77OGH09.11.1977

nur T2

1 Ob 514/78OGH25.01.1978

Auch; Veröff: JBl 1978,545

4 Ob 145/82OGH09.11.1982

nur: Wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre. (T3) Veröff: Arb 10192

2 Ob 513/82OGH04.10.1983

Auch; nur T3

9 ObA 5/87OGH17.06.1987

Auch; nur T3; Beisatz: Eine Klagsänderung ist zulässig, wenn das Erstgericht seine Anleitungspflicht verletzte und deshalb nach dem Akteninhalt entscheidungswesentliche Umstände nicht mit den Parteien erörterte. (§ 48 ASGG). (T4)

4 Ob 563/88OGH13.09.1988

Vgl auch; Beisatz: Dem Kläger soll nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine Änderung seines Begehrens den Rechtstreit auf einer ganz neuen Grundlage und mit neuen Beweismitteln fortzusetzen. (T5)

7 Ob 617/93OGH24.11.1993

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 9/18dOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T1

4 Ob 162/23mOGH21.11.2023

gegenteilig; Beisatz: Die Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund (hier: Wirksamkeit des Vertrags statt Leistungsstörung) mangels vorhandener Wahrnehmungen oder wegen der Notwendigkeit zur Vorbereitung nicht befragt werden können. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19610208_OGH0002_0060OB00041_6100000_001

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