Rechtssatz
Klagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde oder wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre (vgl JBl 1955,502).
1 Ob 216/71 | OGH | 28.10.1971 |
Beisatz: Klagsänderung nach bereits durchgeführtem Beweisverfahren. (T1) |
8 Ob 151/72 | OGH | 05.09.1972 |
nur: Klagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde. (T2) |
8 Ob 549/77 | OGH | 09.11.1977 |
nur T2 |
4 Ob 145/82 | OGH | 09.11.1982 |
nur: Wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre. (T3) Veröff: Arb 10192 |
2 Ob 513/82 | OGH | 04.10.1983 |
Auch; nur T3 |
9 ObA 5/87 | OGH | 17.06.1987 |
Auch; nur T3; Beisatz: Eine Klagsänderung ist zulässig, wenn das Erstgericht seine Anleitungspflicht verletzte und deshalb nach dem Akteninhalt entscheidungswesentliche Umstände nicht mit den Parteien erörterte. (§ 48 ASGG). (T4) |
4 Ob 563/88 | OGH | 13.09.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Kläger soll nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine Änderung seines Begehrens den Rechtstreit auf einer ganz neuen Grundlage und mit neuen Beweismitteln fortzusetzen. (T5) |
4 Ob 162/23m | OGH | 21.11.2023 |
gegenteilig; Beisatz: Die Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund (hier: Wirksamkeit des Vertrags statt Leistungsstörung) mangels vorhandener Wahrnehmungen oder wegen der Notwendigkeit zur Vorbereitung nicht befragt werden können. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19610208_OGH0002_0060OB00041_6100000_001
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