OGH 4Ob59/60; 7Ob138/75; 1Ob653/79; 7Ob554/92; 1Ob112/00b; 3Ob23/10v; 2Ob75/23b (RS0034720)

OGH4Ob59/60; 7Ob138/75; 1Ob653/79; 7Ob554/92; 1Ob112/00b; 3Ob23/10v; 2Ob75/23b16.5.2023

Rechtssatz

Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet".

Normen

ABGB §1497 III
ZPO §261 Abs6

4 Ob 59/60OGH03.05.1960
7 Ob 138/75OGH11.09.1975

nur: Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung des Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. (T1) Beisatz: Hiebei ist nicht maßgebend, ob die Einbringung der Klage beim unzuständigen Gericht auf einem entschuldbaren oder nicht entschuldbaren Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, oder auf Absicht beruht. (T2) Veröff: VersR 1976,1198

1 Ob 653/79OGH29.08.1979
7 Ob 554/92OGH25.06.1992

nur T1

1 Ob 112/00bOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T4); Veröff: SZ 73/122

3 Ob 23/10vOGH24.03.2010
2 Ob 75/23bOGH16.05.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19600503_OGH0002_0040OB00059_6000000_001

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