Normen
4 Ob 59/60 | OGH | 03.05.1960 |
7 Ob 138/75 | OGH | 11.09.1975 |
nur: Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung des Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. (T1) Beisatz: Hiebei ist nicht maßgebend, ob die Einbringung der Klage beim unzuständigen Gericht auf einem entschuldbaren oder nicht entschuldbaren Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, oder auf Absicht beruht. (T2) Veröff: VersR 1976,1198 |
1 Ob 653/79 | OGH | 29.08.1979 |
7 Ob 554/92 | OGH | 25.06.1992 |
nur T1 |
1 Ob 112/00b | OGH | 25.07.2000 |
Auch; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T4); Veröff: SZ 73/122 |
3 Ob 23/10v | OGH | 24.03.2010 |
2 Ob 75/23b | OGH | 16.05.2023 |
Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19600503_OGH0002_0040OB00059_6000000_001
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