OGH 6Ob311/59 (RS0040779)

OGH6Ob311/5921.2.2023

Rechtssatz

Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand. Von einer aufrechenbaren Gegenforderung kann nicht gesprochen werden, wenn diese nicht einmal ziffernmäßig angegeben wurde.

Normen

ZPO §391 C

6 Ob 311/59OGH28.10.1959

Veröff: EvBl 1960/73 S 135

3 Ob 149/65OGH17.11.1965

nur: Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand. (T1) Beisatz: Sie stellt lediglich eine Behauptung dar, dass dem Beklagten eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung zustehe (JBl 1957,564). (T2)

1 Ob 122/97sOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Der Aufrechnende muss im Rahmen der erforderlichen Aufrechnungserklärung, seine Gegenforderung, mit der er aufrechnen will, auch der Höhe nach genau bezeichnet und sie ziffernmäßig festlegen. (T3)

5 Ob 50/07zOGH16.10.2007

Beis wie T3

7 Ob 254/07iOGH28.11.2007

nur T1; Beisatz: Daraus folgt, dass die mit dieser Kompensationseinrede verbundene Tilgungswirkung der ihr gegenüberstehenden Klageforderung erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht. (T4)

10 Ob 2/23aOGH21.02.2023

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vergützungszinsen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19591028_OGH0002_0060OB00311_5900000_001