Rechtssatz
Das Berufungsgericht darf nicht eine Verfahrensergänzung auftragen, die durch das Prozessvorbringen der Parteien nicht gedeckt ist.
5 Ob 734/81 | OGH | 08.03.1983 |
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht darf das erstinstanzliche Urteil nicht deshalb aufheben, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, eine anspruchsbegründende Tatsache, die er bisher nicht behauptet hatte, im fortgesetzten Verfahren nachzutragen. (T1) |
6 Ob 663/85 | OGH | 28.08.1986 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Klarstellung eines nicht völlig eindeutigen Prozessvorbringens ist damit nicht vergleichbar. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0020OB00351_5900000_001
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