4 Ob 45/58 | OGH | 29.04.1958 |
Veröff: Arb 6868 = SozM IA/d,331 |
4 Ob 7/69 | OGH | 11.02.1969 |
Beisatz: "Geschäftsführer" ist keine Sammelbezeichnung für eine Summe von Tätigkeiten, sondern nur ein Rechtsbegriff, der das Verhältnis des Handelnden zum Geschäftsherrn bezeichnet. Der Dienstnehmer kann daher nicht verlangen, daß er im Dienstzeugnis als Geschäftsführer schlechthin bezeichnet wird. "Werkstättenleiter" ist hingegen ein Begriff, der dem Tatsächlichen angehört. (T1) Veröff: SozM IA/d,879 = Arb 8597 = EvBl 1969/308 S 467 = ZAS 1969,218 (mit Anmerkung von Spielbüchler) |
9 ObA 145/90 | OGH | 27.06.1990 |
Veröff: Arb 10873 |
9 ObA 32/92 | OGH | 12.02.1992 |
Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen. (T2) |
9 ObA 185/99t | OGH | 29.09.1999 |
Beisatz: Es besteht nur ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis im Sinne des § 630 BGB über Werturteile des Arbeitgebers über Leistung und Führung im Dienst besteht nicht. (T3) |
8 ObA 217/00w | OGH | 08.03.2001 |
Beis wie T3; Veröff:SZ 74/42 |
8 ObA 315/00g | OGH | 11.06.2001 |
Beis wie T3 nur: Es besteht nur ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung. (T4)<br/>Beisatz: Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. (T5) |
8 ObA 217/02y | OGH | 24.04.2003 |
Beisatz: Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. Nicht erfasst werden kann aber vom Begriff der "Art" der Tätigkeit eine Beschreibung, die nach Jahr, Auftragsnummer, Aufgabe der jeweiligen Tätigkeit, Flugzeugtype und Stundenanzahl die einzelnen Inhalte der Tätigkeit des Arbeitnehmers auflistet. (T6)<br/>Beisatz: Wurden vom Arbeitnehmer für seinen Arbeitsplatz (hier als Flugzeugwart) detaillierte Nachweise über die bisherige Tätigkeit benötigt, ist der Arbeitgeber zur Ausstellung dieser Nachweise verpflichtet. Bei Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Pflicht vor allem den Überlasser, der allenfalls für die Ausstellung durch den Beschäftigten zu sorgen hat. (T7) |
8 ObA 16/05v | OGH | 30.06.2005 |
Beis wie T5; Beisatz: Eine Grundlage für die Ausstellung von detaillierten Bestätigungen über die Art der Tätigkeit kann in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsschutz liegen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Dienstzeugnis eines Rechtsanwaltsanwärters, bei dem bereits im Zuge der Anstellung der Einsatz in bestimmten Fachbereichen besprochen wurde. (T9) |
9 ObA 164/08w | OGH | 17.12.2008 |
Beis wie T3; Beisatz: Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. (T10)<br/>Beisatz: Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses" verstößt gegen die Wahrheitspflicht und ist daher unzulässig. (T11)<br/>Beisatz: Das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes", die potenzielle Dienstgeber über (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten des Dienstnehmers informieren sollen, ist unzulässig. (T12) |
8 ObA 6/21x | OGH | 17.12.2021 |
Vgl; Beis wie T3 |
9 ObA 17/22y | OGH | 24.03.2022 |
Vgl; Beis wie T3 |
8 ObA 56/21z | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 |
9 ObA 28/23t | OGH | 31.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Ob der Inhalt eines konkreten Dienstzeugnisses den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19580429_OGH0002_0040OB00045_5800000_003
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