OGH 7Ob320/56; 5Ob477/59; 5Ob159/60; 5Ob19/83; 5Ob66/91; 5Ob68/93; 5Ob51/00m; 5Ob24/03w; 5Ob128/14f; 5Ob163/22i (RS0006660)

OGH7Ob320/56; 5Ob477/59; 5Ob159/60; 5Ob19/83; 5Ob66/91; 5Ob68/93; 5Ob51/00m; 5Ob24/03w; 5Ob128/14f; 5Ob163/22i31.1.2023

Rechtssatz

Die Richtigstellung des Grundbuches nach Abschluß einer Agraroperation hat von Amts wegen zu erfolgen, so daß es eines Antrages der Agrarbehörde nicht bedarf und wegen eines vom Gericht wahrgenommenen Mangels die in die Form eines Grundbuchsantrages gekleidete Vorlage der Verbücherungsbehelfe nicht abgelehnt werden darf. Daraus ergibt sich aber, daß dem Amt der Landesregierung kein Rekursrecht zusteht; seine Eingabe ist nur ein äußerer Anlaß für das Gericht, nun von Amts wegen tätig zu werden. Ein Recht, grundbücherliche Eintragungen zu begehren, steht ihm aber nicht zu.

Normen

AußStrG §9 I
FlVfGG allg
GBG §122 B

7 Ob 320/56OGH05.09.1956

Veröff: EvBl 1957/116 S 157

5 Ob 477/59OGH11.11.1959
5 Ob 159/60OGH04.05.1960
5 Ob 19/83OGH31.05.1983

Auch; Beisatz hier: Amtswegige Richtigstellung des Grundbuches nach § 110 Abs 2 KFLG. (T1)

5 Ob 66/91OGH17.09.1991
5 Ob 68/93OGH14.09.1993

Beisatz: Der Agrarbehörde kommt selbst dann keine Rekurslegitimation zu, wenn das Erstgericht ihrem "Eintragungsbegehren" stattgegeben und erst die 2. Instanz auf Abweisung erkannt hat. (T2)

5 Ob 51/00mOGH26.09.2000

Beisatz: Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde oder des Vermessungsamtes - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. (T3) Beisatz: Hier: § 47 Abs 2 FlVfGG (Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951); § 110 Abs 2 NÖ FLG. (T4)

5 Ob 24/03wOGH11.02.2003

Vgl aber; Beisatz: Zielt das Rechtsmittel einer Agrarbehörde auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen ab, deren Einhaltung die Behörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will, ist deren Rechtsmittellegitimation zur Wahrung eigener (öffentlicher) Interessen zu bejahen. (T5)

5 Ob 128/14fOGH04.09.2014

Auch

5 Ob 163/22iOGH31.01.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19560905_OGH0002_0070OB00320_5600000_001