OGH 5Ob68/93

OGH5Ob68/9314.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Liegenschaftseigentümers Franz H*****, ***** L*****, G***** Straße 212, vertreten durch Dr.Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, betreffend Eintragungen in den EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** E***** infolge Revisionsrekurses der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde, 1037 Wien, Lothringerstraße 14, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21.April 1993, GZ R 84/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Dezember 1992, TZ 11401/92, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die in der KG E***** gelegenen Grundstücke 609 (EZ *****), 610/7 (EZ *****), 610/8 (EZ *****) und 610/9 (EZ *****) waren Gegenstand eines Einzelteilungsverfahrens nach dem nö. FlVfLG, das zwischen 1974 und 1980 bei der niederöstereichischen Agrarbezirksbehörde anhängig war. Die dadurch notwendige Richtigstellung des Grundbuches erfolgte noch im Jahr 1980.

Am 29.10.1992 ersuchte die nö. Agrarbezirksbehörde das Grundbuchsgericht um die Verbücherung der "im Einzelteilungsverfahren getroffenen, jedoch irrtümlich nicht verbücherten Wegerechte", darunter um die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die (jetzt) dem Franz H***** gehörigen Grundstücke 610/7 und 610/8 zugunsten der Grundstücke 609 bzw. 610/7 und 609. Die Einschreiterin bezog sich dabei auf die Haupturkunde des Einzelteilungsverfahrens, die Verhandlungsschrift vom 4.12.1974 und eine planliche Darstellung.

Das Erstgericht ordnete (auch) diese Grundbuchseintragungen an; das Rekursgericht hob jedoch den Beschluß im Umfang der den Franz H***** beschwerenden Eintragungen ersatzlos auf, nachdem ihn dieser mit der Begründung angefochten hatte, die Grundstücke 610/7 und 610/8 im Vertrauen auf das Grundbuch lastenfrei erworben zu haben. Die Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes lassen sich kurz so zusammenfassen, daß dem Protokoll über die Verhandlung vom 4.12.1974 vor der nö. Agrarbezirksbehörde zwar die rechtsgeschäftliche Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die jeweiligen Übernehmer entnommen werden könne, nicht jedoch die Begründung von Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrtrechtes. Die Verschiedenartigkeit dieser Rechte schließe die gewünschten Grundbuchseintragungen aus.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde diese damit, daß zur Frage der grundbücherlichen Einverleibung von im Argraverfahren - hier durch Parteienerklärungen - eingeräumten Bringungsrechten eine höchstgerichtliche Judikatur fehle.

Gegen diese Entscheidung hat die nö. Agrarbezirksbehörde fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, den erstrichterlichen Beschluß wiederherzustellen. Auch wenn im Verhandlungsprotokoll vom 4.12.1974 von landwirtschaftlichen Bringungsrechten die Rede ist, sei es nämlich - schon wegen der eindeutigen Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes - immer um die Begründung gegenseitiger Geh- und Fahrtrechte gegangen. Ihre Rekurslegitimation begründet die niederöstereichische Agrarbezirksbehörde damit, daß einer Behörde, die die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke (also auch deren Erschließung) zu ordnen und die entsprechenden Grundbuchseintragungen zu veranlassen habe, auch die Möglichkeit der Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen eingeräumt werden müsse.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 47 Abs 2 des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes 1951 - ihm entspricht § 110 Abs 2 nö. FlVfLG (FLG) idgF - hat die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen von Amts wegen zu erfolgen. Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen (EvBl 1957/116; SZ 30/41; RPflSlgG 208; RPflSlgG 245 ua). Wie im vergleichbaren Anwendungsbereich des § 132 GBG folgt daraus die grundsätzliche Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das Grundbuchsgericht die Einleitung oder Durchführung des Berichtigungsverfahrens ablehnt (RPflSlgG 1781). Auch der Agrarbehörde kommt diesfalls keine Rekurslegitimation zu (EvBl 1957/116 uva, zuletzt 5 Ob 1052/90 und 5 Ob 66/91), und zwar selbst dann nicht, wenn das Erstgericht ihrem "Eintragungsbegehren" stattgegeben und erst die zweite Instanz auf Abweisung erkannt hat (SZ 35/60 ua).

Die Rekurslegitimation fehlt der Agrarbehörde insbesondere dann, wenn es - wie hier - um die Verbücherung von Verträgen geht, die von ihr abgeschlossen wurden (vgl RPflSlgG 208; RPflSlgG 245). Auch im Grundbuchsverfahren ist nämlich das Rekursrecht an eine Beschwer des Einschreiters gebunden (E 17 ff zu § 122 GBG, MGA4). Sie fehlt im gegenständlichen Fall, weil der Bestand oder Nichtbestand privatrechtlicher Geh- und Fahrtrechte nur die Interessen der betroffenen Grundeigentümer, nicht jedoch jener Behörde berührt, vor der die entsprechenden Titel geschaffen wurden. Darum läßt sich die Rekurslegitimation der Einschreiterin auch nicht mit jenen Entscheidungen belegen, die den Agrarbehörden zur Wahrung eigener (öffentlicher) Interessen das Recht zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen zugebilligt haben (5 Ob 1/76 = NZ 1977, 118 und 5 Ob 37/77 = EvBl 1978/167; idS auch 5 Ob 8/85; vgl NZ 1981, 175; NZ 1986, 43 ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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