OGH 3Ob369/55; 10Ob507/96; 5Ob185/12k; 2Ob170/22x; 2Ob14/23g; 2Ob77/23x (RS0015438)

OGH3Ob369/55; 10Ob507/96; 5Ob185/12k; 2Ob170/22x; 2Ob14/23g; 2Ob77/23x16.5.2023

Rechtssatz

Da im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, mit welchen Worten der Testator die Erklärung nach § 579 ABGB abzugeben hat, kann nur verlangt werden, dass aus ihnen entnommen werden kann, dass der Testator in dem ihm vorliegenden Schriftstück seinen letzten Willen erblickt, ohne dass dessen Inhalt den Zeugen auch zur Kenntnis gebracht werden müsste.

Normen

ABGB §579

3 Ob 369/55OGH07.09.1955

Veröff: RZ 1955,185

10 Ob 507/96OGH27.02.1996
5 Ob 185/12kOGH20.11.2012

Auch; Bem: Siehe RS0128630 mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/123

2 Ob 170/22xOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Der handschriftliche Bekräftigungszusatz muss jedoch (objektiv betrachtet) lesbar sein, weil ihm andernfalls keine Bestätigung des Willens des Erblassers entnommen werden kann. (T2)

2 Ob 14/23gOGH21.02.2023
2 Ob 77/23xOGH16.05.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Zweites Wort der handschriftlichen Nuncupatio nach "Mein" gänzlich unlesbar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19550907_OGH0002_0030OB00369_5500000_001