OGH 1Ob390/53; 2Ob972/54; 5Ob625/59; 1Ob12/69; 8Ob155/70; 4Ob589/73; 8Ob520/76; 3Ob627/77; 1Ob772/83; 7Ob641/95; 3Ob44/00t; 10Ob31/14b; 7Ob184/23v (RS0017080)

OGH1Ob390/53; 2Ob972/54; 5Ob625/59; 1Ob12/69; 8Ob155/70; 4Ob589/73; 8Ob520/76; 3Ob627/77; 1Ob772/83; 7Ob641/95; 3Ob44/00t; 10Ob31/14b; 7Ob184/23v22.11.2023

Rechtssatz

Nach § 881 Abs 2 ABGB bedarf es grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten (Mandat zugunsten eines Dritten).

Normen

ABGB §881 II

1 Ob 390/53OGH06.05.1953
2 Ob 972/54OGH12.01.1955
5 Ob 625/59OGH17.02.1960

Veröff: EvBl 1960/254 S 436

1 Ob 12/69OGH06.02.1969

Beisatz: Daher auch keiner Annahme der Schenkung durch den Dritten. (T1)

8 Ob 155/70OGH07.07.1970

Veröff: EvBl 1971/35 S 70 = NZ 1972,92

4 Ob 589/73OGH11.12.1973

Vgl auch; Veröff: SZ 46/121

8 Ob 520/76OGH02.06.1976

Vgl auch

3 Ob 627/77OGH07.06.1978

Beis wie T1; Veröff: SZ 51/82

1 Ob 772/83OGH04.04.1984

nur: Nach § 881 Abs 2 ABGB bedarf es grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten. (T2)

7 Ob 641/95OGH10.01.1996

nur T2

3 Ob 44/00tOGH29.01.2001

Auch; Beisatz: Für die Gültigkeit eines Vertrages zugunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. (T3)

10 Ob 31/14bOGH15.07.2014

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Dass die Lebensgefährtin dem Übergabsvertrag insoweit „beigetreten“ ist, also sie ihn mit unterfertigte, schadet ihrer Qualifikation als Drittbegünstigte nicht (vgl 3 Ob 44/00t: Vertrag zugunsten Dritter, auch wenn der Drittbegünstigte die Aufsandungserklärung durch Bestellung einer Reallast mitunterfertigt hat). Vielmehr wird im vorliegenden Fall damit einerseits klargestellt, dass die Lebensgefährtin – über die Zweifelsregelung des § 881 Abs 2 ABGB hinaus – bereits mit Vertragsabschluss ein eigenständiges Forderungsrecht erhält und sie dieses nicht zurückweist; andererseits dient die Mitunterfertigung der Vereinbarung jedenfalls auch der Erleichterung der grundbücherlichen Durchführung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19530506_OGH0002_0010OB00390_5300000_001

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