OGH 3Ob148/50; 1Ob751/77; 10Os71/84 (RS0096826)

OGH3Ob148/50; 1Ob751/77; 10Os71/8423.11.2023

Rechtssatz

Das Interesse des Geschädigten am Strafverfahren und damit das Recht der Beteiligung an diesem erlischt erst nach Schaffung eines Exekutionstitels im Zivilverfahren.

Normen

StPO §47 Ab
StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B

3 Ob 148/50OGH01.06.1950

Veröff: SSt XXI/62

1 Ob 751/77OGH01.02.1978

Auch

10 Os 71/84OGH08.05.1984

Vgl; Beisatz: Mit Erwerb eines vollstreckbaren Exekutionstitels erlischt die Privatbeteiligtenstellung. (T1) Veröff: GesRZ 1984,169 (Anmerkung von Jelinek)

13 Os 27/84OGH08.11.1984

Vgl auch; Beisatz: Behauptet der Verletzte aber, durch die strafbare Handlung über den Titelbetrag hinaus geschädigt worden zu sein, so ist sein Anschluss im Strafverfahren zulässig. (T2) Veröff: EvBl 1985/95 S 471 = SSt 55/77

13 Os 129/89OGH12.10.1989

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SSt 60/69

14 Os 30/09gOGH21.04.2009

Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T3); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden - gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T4); Beisatz: Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde (vgl SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T5)

12 Os 108/23hOGH23.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19500601_OGH0002_0030OB00148_5000000_001