Rechtssatz
Eine gerichtliche Aufkündigung setzt das Vorliegen eines Bestandverhältnisses voraus. Mangels eines solchen kann sie eine Räumungsklage nicht ersetzen.
6 Ob 211/71 | OGH | 13.10.1971 |
nur: Eine gerichtliche Aufkündigung setzt das Vorliegen eines Bestandverhältnisses voraus. (T1) Veröff: MietSlg 23176 |
6 Ob 128/72 | OGH | 21.09.1972 |
nur T1; Beisatz: Die Vorschriften des bei Erhebung von Einwendungen gegen eine gerichtliche Aufkündigung einzuleitenden Bestandverfahrens kommen auch bei den sogenannten gemischten Verträgen zur Anwendung, wenn die Elemente des Bestandvertrages gegenüber denen anderer Verträge deutlich überwiegen (Hier: Garagierungsvertrag). (T2) Veröff: MietSlg 24591 |
6 Ob 710/80 | OGH | 05.11.1980 |
nur T1; Beisatz: Die Schlüssigkeit der Aufkündigung ist vom Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ungeachtet der Bewilligung der Aufkündigung durch das Erstgericht. (T3) |
1 Ob 516/83 | OGH | 23.02.1983 |
Beis wie T3 |
5 Ob 522/81 | OGH | 05.04.1983 |
nur T1 |
3 Ob 274/02v | OGH | 27.11.2002 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die Vorschriften des bei Erhebung von Einwendungen gegen eine gerichtliche Aufkündigung einzuleitenden Bestandverfahrens kommen auch bei den sogenannten gemischten Verträgen zur Anwendung, wenn die Elemente des Bestandvertrages gegenüber denen anderer Verträge deutlich überwiegen. (T4); Beisatz: Von diesem Überwiegen ist auszugehen, wenn beide Parteien ein Bestandverhältnis behaupteten. (T5); Veröff: SZ 2002/160 |
3 Ob 54/08z | OGH | 10.04.2008 |
Auch; Beisatz: Wenn kein Bestandverhältnis vorliegt, kommt nur eine Räumung wegen titelloser Benützung in Frage. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19480225_OGH0002_0030OB00051_4800000_001