OGH 1Ob280/26 (RS0021984)

OGH1Ob280/2625.1.2023

Rechtssatz

Zur Frage der "wirklichen Einlösung" im Sinne des § 1075 ABGB.

RA

 

Normen

ABGB §1075

1 Ob 280/26OGH20.04.1926

Veröff: SZ 8/121

7 Ob 23/66OGH02.02.1966
6 Ob 59/68OGH28.02.1968

Beisatz: Kaufpreis ist genau so zu erlegen wie sich hiezu der Käufer verpflichtet hatte. (Unwiderruflicher Ausfolgungsauftrag des Käufers und widerruflicher Ausfolgungsauftrag des Vorkaufsberechtigten sind nicht gleichwertig). (T1) <br/>Veröff: JBl 1969,277 = ImmZ 1969,150

4 Ob 548/75OGH04.11.1975

Veröff: NZ 1977,54 = JBl 1976,428

5 Ob 568/79OGH15.05.1979

Beisatz: Wirkliche Einlösung beim Kreditkauf. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1980/155 S 465 = JBl 1980,37

6 Ob 733/80OGH17.12.1980

Vgl; Beisatz: Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. Im Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrages kann keine Einlösung der Sache im Sinne des § 1075 ABGB erblickt werden. (T3) <br/>Veröff: SZ 53/177 = EvBl 1981/120 S 384

6 Ob 673/81OGH04.11.1981

Beis wie T1 nur: Kaufpreis ist genau so zu erlegen wie sich hiezu der Käufer verpflichtet hatte. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Die bereits fällige Käuferleistung muss der Vorkaufsberechtigte daher erbringen. Eine wirksame Einlösung in dem oben aufgezeigten Sinn ist nicht nur erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, sein Eigentum an den Vorkaufsberechtigten übertragen zu müssen, von diesem dann aber keine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch um zu verhindern, dass der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag durch die Einlösungserklärung aufgehoben wird, die tatsächliche Einlösung aber dann mangels Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten doch nicht erfolgen kann und der Verkäufer überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T5) <br/>Veröff: JBl 1983,203

4 Ob 607/81OGH29.06.1982

Beis wie T2; Beisatz: Treuhändige Hinterlegung des Kaufpreises bei einem bestimmten Rechtsanwalt. (T6)

3 Ob 598/82OGH08.09.1982

Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. (T7)<br/>Beis wie T5 nur: Eine wirksame Einlösung in dem oben aufgezeigten Sinn ist nicht nur erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, sein Eigentum an den Vorkaufsberechtigten übertragen zu müssen, von diesem kann aber keine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch um zu verhindern, dass der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag durch die Einlösungserklärung aufgehoben wird, die tatsächliche Einlösung aber dann mangels Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten doch nicht erfolgen kann und der Verkäufer überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T8) Veröff: SZ 55/121

7 Ob 512/83OGH17.02.1983

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 56/25

7 Ob 559/85OGH30.05.1985

Beis wie T7; Beisatz: Bei Untunlichkeit eines realen Anbotes genügt ein verbales Zahlungsanbot. Zur gerichtlichen Hinterlegung ist der Berechtigte nicht verpflichtet. (T9) Veröff: SZ 58/93

3 Ob 554/88OGH22.02.1989

Veröff: SZ 62/25

8 Ob 537/89OGH10.05.1990

Auch; Beis wie T9

7 Ob 586/90OGH28.06.1990

Auch; Beisatz: Der dem Erfordernis der wirksamen Einlösung zugrundeliegende Gedanke, den Verpflichteten nicht mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Berechtigten zu belasten, muss auch im umgekehrten Fall eines aufschiebend bedingten Vorkaufsfalles gelten. (T10)

6 Ob 2015/96hOGH23.05.1996

Beis wie T4

1 Ob 330/98dOGH29.09.1998

Beisatz: Für die "wirkliche Einlösung" genügt nicht eine bloße fristgerechte Ausübungserklärung (wenngleich auch sie erforderlich ist), sondern es muss die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte, bzw ein fristgerechtes reales Zahlungsangebot erfolgen. (T11)<br/>Beisatz: Bei der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes gemäß § 5 Absatz 2 oö Fischereigesetz ist - neben der fristgerechten Abgabe der Einlösungserklärung - der vom Dritten gebotene Kaufpreis innerhalb der vom Gesetz normierten Frist von drei Monaten zu bezahlen oder zumindest sicherzustellen. (T12) <br/>Veröff: SZ 71/153

3 Ob 107/00gOGH24.05.2000

Beisatz: Die "wirkliche Einlösung" nach § 1075 ABGB umfasst auch die Erbringung einer geschuldeten Nebenleistung (F. Bydlinski aaO 867 f). Muss diese, weil sie der Berechtigte nicht erbringen kann, erst geschätzt werden und fehlt es an einer Bewertung schon innerhalb der Einlösungsfrist, so bedarf es zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts einer fristgerechten Einlösungserklärung, aus der (auch) der Geschäftswille zur Vergütung des Schätzwerts der Nebenleistung abzuleiten ist. Die Obligation des Berechtigten, den Schätzwert der Nebenleistung nach Eintritt seiner Fälligkeit zu entrichten, entsteht mit der Einlösungserklärung. (T13)

5 Ob 306/04tOGH11.01.2005

Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11

6 Ob 9/07bOGH15.02.2007

Beis wie T7

2 Ob 200/07mOGH17.12.2007

Beis wie T4; Vgl Beis wie T11; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Eine wirksame Einlösung ist erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, dass er letztlich überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T14)<br/>Beis wie T9 nur: Bei Untunlichkeit eines realen Anbotes genügt ein verbales Zahlungsanbot. (T15)<br/>Beisatz: Steht fest, dass der Vorkaufsberechtigte die Zahlung ohne Mitwirkung (Entgegennahme) des Verpflichteten gar nicht bewerkstelligen kann, reicht zur „wirklichen Einlösung" das Angebot der Zahlung aus. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Ausreichendes Zahlungsangebot durch fristgerechte Übergabe der die jederzeitige Abrufung des Kaufpreises ermöglichenden Finanzierungsunterlagen einer Bank an den Treuhänder. (T17)

4 Ob 14/08zOGH11.03.2008

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15

2 Ob 40/09kOGH03.09.2009

Vgl; Beis wie T11

2 Ob 27/13dOGH07.05.2013

Vgl; Auch Beis wie T11

5 Ob 231/13aOGH21.02.2014

Beis wie T11

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zum Anspruch des „Dritten“. Mit Darstellung der Lehre. (T18)

5 Ob 51/19iOGH13.06.2019

Beis wie T11

6 Ob 9/20xOGH23.01.2020

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten im Sinne des § 1075 ABGB gekommen ist, kann regelmäßig nur anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang daher im Allgemeinen nicht. (T19)

5 Ob 52/21iOGH27.05.2021

Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11

7 Ob 187/21gOGH26.01.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14

2 Ob 191/22kOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Fristgerechtes verbales Zahlungsangebot mit nachfolgender Überweisung des Kaufpreises auf das vom Treuhänder und Vertragsverfasser bekannt gegebene Treuhandkonto zur Annahme einer fristgerechten wirklichen Einlösung ausnahmsweise ausreichend. (T20)

7 Ob 222/22fOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Die Finanzierungszusage einer Bank ist für sich allein noch keine ausreichende Sicherung. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19260420_OGH0002_0010OB00280_2600000_001

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