OGH 13Os91/21p (RS0133886)

OGH13Os91/21p15.11.2022

Rechtssatz

Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen.

Normen

StPO §43 Abs1 Z3
EMRK Art6 Abs1

13 Os 91/21pOGH12.01.2022

Beisatz: Wurde allerdings im früheren Urteil mit Bezug auf die (den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildende) Tat des Angeklagten dessen Schuld in einer Weise bewertet, die einer Vorverurteilung gleichkommt, kann – mit der Konsequenz von Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO (RIS-Justiz RS0096733) – nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme begründet erscheinen, dass der betreffende Richter auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von seiner über den Fall bereits gebildeten Meinung abzugehen. (T1)

11 Os 91/22zOGH15.11.2022

Vgl; Beisatz: Siehe dazu Bsw 1128/17 „Meng/Deutschland“. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20220112_OGH0002_0130OS00091_21P0000_002