13 Os 91/21p | OGH | 12.01.2022 |
Beisatz: Wurde allerdings im früheren Urteil mit Bezug auf die (den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildende) Tat des Angeklagten dessen Schuld in einer Weise bewertet, die einer Vorverurteilung gleichkommt, kann – mit der Konsequenz von Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO (RIS-Justiz RS0096733) – nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme begründet erscheinen, dass der betreffende Richter auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von seiner über den Fall bereits gebildeten Meinung abzugehen. (T1) |
11 Os 91/22z | OGH | 15.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Siehe dazu Bsw 1128/17 „Meng/Deutschland“. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20220112_OGH0002_0130OS00091_21P0000_002
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