OGH 14Os29/21b (RS0133668)

OGH14Os29/21b7.6.2022

Rechtssatz

Gegenstände im Sinn des § 19a Abs 1 StGB sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude.

Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.

Normen

StGB §19a Abs1

14 Os 29/21bOGH29.06.2021

Beisatz: Hier: Grundstück samt Gebäude, durch dessen Einsatz nach den erstgerichtlichen Feststellungen (unter anderem) die Begehung von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB wesentlich erleichtert wurde. (T1)

15 Os 33/22zOGH07.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20210629_OGH0002_0140OS00029_21B0000_001