OGH 14Ns78/20m (RS0133476)

OGH14Ns78/20m24.11.2022

Rechtssatz

Indem § 37 Abs 2 dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ‑ ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB ‑ neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 3 dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.

Normen

StPO §37

14 Ns 78/20mOGH14.01.2021

Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch zahlreiche, im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (an mehreren Orten) gesetzte Einzelakte. (T1)

13 Ns 128/20gOGH16.03.2021

Vgl

14 Ns 37/21hOGH10.05.2021

Vgl

14 Ns 93/22wOGH24.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20210114_OGH0002_0140NS00078_20M0000_003

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