OGH 7Ob117/20m; 7Ob174/20v; 7Ob194/20k; 7Ob208/21w; 7Ob28/22a; 7Ob37/22z (RS0133371)

OGH7Ob117/20m; 7Ob174/20v; 7Ob194/20k; 7Ob208/21w; 7Ob28/22a; 7Ob37/22z28.4.2022

Rechtssatz

Im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen.

Normen

ABGB §1435
VersVG §165a

7 Ob 117/20mOGH16.09.2020
7 Ob 174/20vOGH17.12.2020
7 Ob 194/20kOGH24.02.2021

Beisatz: Gleiches gilt für die Verwaltungskosten des Versicherers. (T1)

7 Ob 208/21wOGH28.04.2022

Beisatz: Hier: Abschlusskosten. (T2)

7 Ob 28/22aOGH28.04.2022

Beis wie T1; Beisatz: Gleiches gilt für die Abschlusskosten; hier: behauptete Kosten eines vom Versicherer nach Versicherungsabschluss honorierten Maklers. (T3)

7 Ob 37/22zOGH28.04.2022

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Auch die Abschlusskosten, hier die Kosten eines vom Versicherer nach § 30 MaklerG nach Versicherungsabschluss honorierten Maklers, haben sich im Vermögen des Versicherers realisiert, und steht ihnen auf Seite des Versicherungsnehmers keine zuordenbare Bereicherung gegenüber; sie schmälern daher seine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nach berechtigtem (Spät‑)Rücktritt nicht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20200916_OGH0002_0070OB00117_20M0000_002